Bekanntmachung des Biotopverzeichnisses

Durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Naturschutzbehörde sind gemäß § 20 Abs. 4 Naturschutzausführungsgesetzt Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) die Biotope und Geotope nach § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 NatSchAG M-V in ein Verzeichnis einzutragen.
Gemäß § 20 Abs. 5 NatSchAG M-V wird den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope oder Geotope befinden, schriftlich bekannt gegeben. An die Stelle der o.g. Bekanntgabe kann die ortsübliche Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde treten.

Das Verzeichnis, der nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 NatSchAG M-V geschützten Biotope und Geotope liegt zur Einsichtnahme beim

  1. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
    Goldberger Straße 12
    18273 Güstrow
  2. Landkreis Rostock
    Am Wall 3-5
    18273 Güstrow

während der Dienstzeiten für jedermann aus. Darüber hinaus kann jedermann und jederzeit das Verzeichnis im Kartenportal Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter der Internetadresse https://www.umweltkarten.mv-regierung.de/script/ einsehen.

Es wird darauf verwiesen, dass nach § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können, unzulässig sind und für Entscheidungen über gesetzlich geschützte Biotope der Landrat des Landkreises Rostock als untere Naturschutzbehörde zuständig ist.

Kröpelin den 27.08.2020

gez. Gutteck
Bürgermeister