Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

In einem Hausgeflügelbestand in 18233 Neubukow / Malpendorf wurde am 15.11.2020 hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen.

Das Gemeindegebiet der Stadt Kröpelin und deren Ortsteile wurde als Beobachtungsgebiet gekennzeichnet.

Im Beobachtungsgebiet gilt:

  • Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Veterinäramt anzuzeigen.
  • Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder
    • in geschlossenen Ställen oder
    • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.
  • Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

Link zum Kartendienst mit den Sperrbezirk und Beobachtungsgebiete

Weitere Regelungen und Verfügungen entnehmen Sie bitte der folgenden Anordnungen: