Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARSCoV-2

-Mund-Nase-Bedeckungspflicht unter freiem Himmel auf belebten Plätzen und Verbot Alkoholausschank-

Anordnungen:

1. An Orten im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, besteht auch unter freiem Himmel die Pflicht, Mund und Nase mit einer Alltagsmaske, einem Schal, einem Tuch o.ä. zu bedecken.
Nach Festlegung durch die örtlich zuständigen Behörden gemäß § 1 Abs. 2 Corona-Landesverordnung M-V v. 28.11.2020 betrifft die Mund-Nase-Bedeckungspflicht die in der 1 aufgeführten Örtlichkeiten zu den jeweils vorgegebenen Zeiten.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

2. Der gewerbliche Ausschank von alkoholischen und alkoholhaltigen Getränken, insbesondere alkoholhaltiger Heißgetränke, ist im gesamten Kreisgebiet verboten.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten(§ 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V).

Zur Bekanntmachung und ausführlichen Begründung