Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS-CoV- 2

– Mund-Nase-Bedeckungspflicht unter freiem Himmel auf belebten Plätzen und Verbot Alkoholausschank –

Anordnungen:

  1. An Orten im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter oder länger zusammen­kommen, besteht auch unter freiem Himmel die Pflicht, Mund und Nase mit einer All­tagsmaske, einem Schal, einem Tuch o.ä. zu bedecken.

Nach Festlegung durch die örtlich zuständigen Behörden gemäß § 1 Abs. 2 Corona-Landesverordnung M-V v. 28.11.2020 betrifft die Mund-Nase-Bedeckungspflicht die

in der Anlage 1 aufgeführten Örtlichkeiten zu den jeweils vorgegebenen Zeiten.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer me­dizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach­weisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Men­schen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

  1. (aufgehoben)
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  4. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten (§ 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz — VwVfG M-V).

 

Bekanntmachung: Allgemeinverfügung des LK zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung von Neuinfektionen

Bekanntmachung: Aufhebung der Ziff.2 der Allgemeinverfügung vom 11.12.2020

Bekanntmachung: Aufhebung der Allgemeinverfügung Pflege vom 11.12.2020