Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock Tierseuchenrechtliche Anordnung zur Aufstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest
In einem Hausgeflügelbestand in 18230 Biendorf OT Dorf Jörnstorf wurde am 08.02.2021 hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen.
Die amtliche Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
- Das folgende Gebiet wird als Geflügelpest-Beobachtungsgebiet festgelegt:
• Amt Neubukow Stadt, Gemeinde Neubukow Stadt, mit dem Ortsteil: Panzow, Steinbrink• Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Biendorf, mit den Ortsteilen: Biendorf, Büttelkow, Gersdorf, Körchow, Parchow, Sandhagen, Wischuer
• Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Rerik Stadt, mit den Ortsteilen: Blengow, Gaarzer Hof, Garvsmühlen, Meschendorf, Rerik, Roggow
• Amt Neubukow Salzhaff, gesamte Gemeinde Alt Bukow, mit den Ortsteilen: Alt Bukow, Questin, Teschow, Bantow
• Amt Neubukow Salzhaff, gesamte Gemeinde Am Salzhaff, mit den Ortsteilen: Klein Strömkendorf, Pepelow, Rakow, Teßmannsdorf
• Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Bastorf, mit den Ortsteilen: Bastorf, Hohen Niendorf, Mechelsdorf, Wendelstorf, Westhof, Zweedorf
• Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Carinerland, mit den Ortsteilen: Alt Karin, Bolland, Clausdorf, Danneborth, Garvensdorf, Kamin, Kirch Mulsow, Klein Mulsow, Krempin, Moitin, Neu Karin, Ravensberg, Zarfzow
• Kröpelin Stadt, mit den Ortsteilen: Altenhagen, Boldenshagen, Brusow, Detershagen, Diedrichshagen, Groß Siemen, Hanshagen, Horst, Hundehagen, Jennewitz, Klein Nienhagen, Klein Slemen, Kröpelin, Parchow Ausbau, Schmadebeck, Wichmannsdorf
• Amt Satow, Gemeinde Satow mit dem Ortsteil Groß Nienhagen
- Im Beobachtungsgebiet gilt:
• Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Landrat des des Landkreises Rostock, Veterinär— und Lebensmittelüberwachungsamt, anzuzeigen.
• Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder
– in geschlossenen Ställen oder
– unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.• Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
• Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
• Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
• Transportfahrzeuge Und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
• Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.
• Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
• Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.
Erhöhte Verluste in Geflügelbeständen und gehäufte Funde von verendeten Wildvögeln sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rostock unverzüglich unter den Telefonnummern 03843-755 39130 oder 03843 — 755 39131 zu melden.