Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock – Geflügelpest

Gemäß Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock vom  07.02.2022, gelten nachfolgende Ortsteile der Stadt Kröpelin als Beobachtungsgebiet:

Schmadebeck, Brusow, Einhusen, Groß Siemen, Klein Siemen, und Altenhagen -Ausbau

 

In der Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) gilt:

  • Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der
    Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Landrat des Landkreises Rostock, Veterinär— und Lebensmittelüberwachungsamt, anzuzeigen.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.
  • Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu
    beseitigen.
  • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

Die komplette Allgemeinverfügung finden Sie hier: AllgemeinV GeflPest Gorow