Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Europawahl, die Wahl des Kreistages des Landkreises Rostock, die Wahl der Stadtvertretung und die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin am 09.06.2024 in der Stadt Kröpelin

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht.

Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber*innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.

 

Regelungsbereich

  1. Freizuhaltende Bereiche

Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:

  • Hauptstraße
  • Markt
  • Rostocker Straße (von Hauptstr. bis Einfahrt Am großen Parkplatz)

 

  1. Plakatwerbung

Plakatwerbung außerhalb der Ortschaften gilt gem. des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 als generell genehmigt. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen für die allgemein zugelassene Sondernutzung ergeben sich aus dem Text der Allgemeinverfügung.

Die Plakatwerbung innerorts darf abweichend von § 33 Abs. l Satz l Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen.

Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.

Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder, Straßenlaternen) u. a. durch Befestigungen mittels Nägel/Schrauben und dergleichen ist unzulässig.

Pro Lichtmast dürfen maximal 3 DIN A 1-Schilder bzw. 2 DIN B 1-Schilder (doppelseitige Plakate) angebracht werden. Die Oberkante der Schilder darf dabei eine Höhe von 5,00 m über dem Boden nicht überschreiten

Bei der Plakatierung ist die Einhaltung einer „lichten Höhe“ bei reinen Gehwegen von 2,25 m und bei kombinierten Geh- und Radwegen von 2,50 m, gemessen an der Unterkante des

Plakates, einzuhalten.

Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

In einem Radius von 100 m zu folgenden Urnenwahllokalen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:

  • Markt 1 (Rathaus)
  • Schulstraße 1 (Grundschule am Mühlenberg)
  • Hof 10 (Feuerwehr Altenhagen)
  • An den Teichen 13 a (Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen)
  • An der Sieme 7 (Feuerwehr Groß Siemen)

Für Markt 1 (Rathaus) gilt diese Unzulässigkeit für den ganzen Zeitraum, während dort an Ort und Stelle die Briefwahl ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).

Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Kröpelin unverzüglich zu melden.

Um jedem Wahlvorschlagsträger eine angemessene Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, ordne ich hiermit an, in der Ortslage Kröpelin nicht mehr als 10 Plakate anzubringen. Für die 16 Ortsteilevon Kröpelin gebe ich keine Begrenzung vor.

 

  1. Werbung mit großformatigen Plakaten

Die Werbung mit großformatigen Plakaten ist erlaubnispflichtig und daher bei der Stadt Kröpelin gesondert zu beantragen.

 

  1. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

 

  1. Kosten

Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kröpelin vor Durchführung in Textform anzuzeigen.

 

  1. Androhung von Zwangsgeld

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. l Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).

 

III. Widerruf

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

Begründung:

 

zu I.1.Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:

 

Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden.

Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).

In der Stadt Kröpelin ist der Schutz des Stadtbildes rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 29.11.1995 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Kröpelin, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.

Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich.

In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.

Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Kröpelin Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt in meinem Ermessen. Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.

 

zu l.2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 gelten für das gesamte Stadtgebiet.

 

zu l. 4. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen,

Abbildungen oder Symbolen

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird nicht toleriert.

 

zu l. 5. Kosten

Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.

 

zu II. Androhung von Zwangsgeld

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

 

zu III. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin einzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

Kröpelin, den 10.04.2024

 

Thomas Gutteck

Bürgermeister

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