Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin – Anlagenrichtlinie

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat die Anlagenrichtlinie der Stadt Kröpelin am 03.04.2025 beschlossen.

Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 03.04.2025 und erfolgter Anzeige am 08.04.2025, bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, gemäß § 56 Ansatz 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde erklärt, dass die Anlagenrichtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 KV  M-V vereinbar ist.

Die öffentliche Bekanntmachung der Anlagenrichtlinie der Stadt Kröpelin erfolgt ab 15.04.2025 durch Veröffentlichung im Internet, über die Homepage der Stadt Kröpelin unter: https://www.stadt-kroepelin.de/verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/

Die Anlagenrichtlinie liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.

Zur Bekanntmachung

Anlagenrichtlinie

Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen

Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 03.04.2025 wird die Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.08.2001 (Straßenbaubeitragssatzung) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Zur Bekanntmachung

1. Satzung zur Änderung der Kurabgabensatzung

Die am 10.04.2025 ausgefertigte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Kröpelin (Kurabgabensatzung) liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Kröpelin, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 11, aus.

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Frühjahrsputz

🌿 Anpacken statt schnacken – Gemeinsam für eine saubere Stadt! 🌿

Mach mit und hilf uns, unsere Stadt auf Vordermann zu bringen! 💪✨

📅 Wann? 1. Mai 2025, ab 10:00 Uhr

📍 Wo? Treffpunkt: Großer Parkplatz

🔄 Einteilung vor Ort – wir sorgen dafür, dass jede*r weiß, wo’s lang geht!

Wir stellen Müllsäcke und Handschuhe – du bringst einfach deine gute Laune mit! 🎉

Und nach der Arbeit? 🍖 Alle Helfer*innen sind herzlich zum Maibaumfest eingeladen, wo Bratwurst und Erfrischungen auf euch warten! 🌭🍻

💚 Sei dabei und mach unsere Stadt schöner! 💚

#Frühjahrsputz #SaubereStadt #GemeinsamStark #Maibaumfest #Nachhaltigkeit #Stadtliebe #1Mai

Verdacht auf Brandstiftung – 1000 EUR Belohnung ausgesetzt

Aufgrund der Häufung von Bränden im Bereich des Stadtgebietes Kröpelin hat die Stadt Kröpelin sich entschlossen, für sachdienliche Hinweise welche auf den Täter oder die Täterin schließen lassen und zu dessen Festnahme führen, eine Belohnung in Höhe von 1.000 EUR auszusetzen.
Angefangen haben die Brände am 30.10.2024, es handelte sich dabei meist um Mülltonnen, Kleidercontainer etc., welche sich an öffentlichen Gebäuden befanden. Das letzte Brandereignis fand 17.03.2025 statt, bei dem eine Gartenlaube im Bereich der Schulstraße ausgebrannt ist.
Die Belastung durch die vielen Brände nicht nur im Einsatz, sondern auch zwischen den Einsätzen für die Gemeindefeuerwehr ist enorm. Durch die Brände sind inzwischen Schäden im höheren 5-stelligen Bereich entstanden. Die Ermittlungsbehörden arbeiten auf Hochtouren, daher unterstützen wir als Stadt Kröpelin mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln und hoffen auf entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung.

Ihre Hinweise nehmen wir, selbstverständlich vertraulich, unter der Telefonnummer 038292/851-0 entgegen oder richten Sie Ihre Hinweise direkt an das PHR Bad Doberan Tel 038203/560.

 

Gutteck
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „Hofcafé am Markt“

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.02.2025 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ mit der dazugehörigen Begründung gebilligt.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Kröpelin das städtebauliche Ziel, südöstlich des Marktes in Kröpelin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gartencafés zu schaffen (s. Übersichtsplan).

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 einschließlich der Begründung liegen in der Zeit

vom 28.04.2025 bis zum 30.05.2025

im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet unter: https://www.stadt-kroepelin.de/verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ sowie im zentralen Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene einsehbar.

Während dieser Auslegungszeit besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Von jedermann können in dieser Zeit Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

 

Zur Bekanntmachung
B-Plan Nr.8 Hofcafe Vorentwurf
Begründung

Informationen über politische Sitzungen

Sie möchten gern die Protokolle der Sitzungen lesen oder sehen was auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Planung, Umwelt und Landschaftsschutz steht?

Die Informationen finden Sie kompakt inkl. aller öffentlichen Sitzungsunterlagen in unserem Bürgerinformationssystem, aufzurufen im Internet über https://kroepelin.sitzung-mv.de/public/

 

Hier erhalten Sie detailliert Auskunft über die kommenden und vergangenen Sitzungen inklusive der Sitzungsunterlagen zur Einsicht. Informieren Sie sich und nehmen Sie gern an den Sitzungen teil.

Restarbeiten der B 105 Ortsumgehung Kröpelin

In der Zeit vom 31.03.2025 bis 04.04.2025 finden Restarbeiten der Deckenerneuerung der B 105 statt. Daher kommt es in dieser Zeit zu einigen Verkehrseinschränkungen (halbseitige Straßensperrungen) auf der Umgehungsstraße.

Am 02.04.2025 wird die Zufahrt Kröpelin Ost (B 105 Rostocker Straße, AVIA-Tankstelle) voll gesperrt. Eine entsprechende Umleitung wird ausgeschildert.

Baum- und Strauchschnittentsorgung

Am 15.03.2025 und 29.03.2025 wird in der Zeit von 08:00 – 11:00 Uhr eine Baum- und Strauchschnittentsorgung auf dem Bauhof (Schulstraße 7a in 18236 Kröpelin) durchgeführt.

Information zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen

Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!

Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Umweltamt

Untere Abfallbehörde

Tel.:     +49 3843 755-66999

E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE

https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html

 

Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.

Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.

Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.

 

Hinweis:

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn

  • ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist,
  • eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und
  • keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

 

Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
  • Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
  • Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen.
  • Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.

 

Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.

 

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

 

Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).