Hinweise zum Verbrennen von Gartenabfällen

Das Ordnungsamt der Stadt Kröpelin weißt hiermit auf folgende Regelungen hin.

Die Entsorgung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes, Ausnahmen im Speziellen u.a. die Pflanzenabfall-Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.

Grundsätzlich ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht gestattet.

Die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen – Pflanzenabfall-Landesverordnung – vom 18. Juni 2001 (GVOBl: M-V 2001, S. 281) regelt Ausnahmen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in den Monaten März und Oktober. Danach können nur in diesen beiden Monaten an Werktagen für maximal zwei Stunden täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausnahmsweise pflanzliche Abfälle verbrannt werden, wenn es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist, eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist.

Der Landkreis Rostock bietet ein flächendeckendes Entsorgungssystem wie z. B Wertstoffhöfe in Bad Doberan und Neubukow oder die Biotonne an. Dies sind zumutbare Formen der Entsorgung.

Ausnahmen von diesem Verbot kann unter bestimmten Bedingungen das Umweltamt des Landkreises Rostock erteilen, diese sind zu beantragen.  Weitere Informationen:  https://www.landkreis-rostock.de/landkreis/kreisverwaltung/umweltamt/verbrennen_gartenabfaelle.html

Bei Beschwerden und Anzeigen wenden Sie sich bitte an das Umweltamt des Landkreises Rostock (Umweltamt, Am Wall 3 – 5, 18273 Güstrow,  Tel+49 3843 755-66999)

Wer pflanzliche Abfälle ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen oder andere Abfälle verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld belegt.

Hinweis:

Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens in den jeweils zuständigen Ordnungsämtern erfolgte. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass ausschließlich naturbelassenes Holz verbrannt werden darf.

Fischereischeinprüfung in der Stadt Kröpelin

Die Ordnungsbehörde der Stadt Kröpelin zeigt an, dass die nächste Fischereischeinprüfung zur Erlangung des Fischereischeines am Dienstag, d. 22. März 2022 um 16.30 Uhr
im Rathaus, Sitzungssaal entsprechend der Verordnung über die Fischereischeinprüfung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FschPrVO M-V) vom 11.08.2005 stattfindet.

Interessenten, die an dieser Prüfung teilnehmen möchten, melden sich bitte schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Stadt Kröpelin, Ordnungsbehörde, Rathaus, Markt 1 in 18236 Kröpelin.

Die Antragsformulare sind bei der o.g. Behörde erhältlich.

Für den Fall das der Antragsteller minderjährig ist, ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

In Vorbereitung auf die Fischereischeinprüfung wird ein Ausbildungskurs in Kröpelin, im Gerätehaus der FFw, Schulstr. 7a, angeboten.

Termine
18.03.2022 ab 16.30 Uhr
19.03.2022 ab 10.00 Uhr

Interessenten melden sich bitte bei Frau Karen Leuchert Tel. 0172-6047340

 

Die Bestimmungen der am Tag der Veranstaltung geltenden Corona-LVO sind zu beachten und einzuhalten

 

gez. Bachmann
SB Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bodenschätzung in der Gemarkung Schmadebeck der Gemeinde Kröpelin gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz

Im Zeitraum 14. März bis 25. März 2022 werden durch den Schätzungsausschuss des Finanzamts Rostock im Bereich der Gemarkung Schmadebeck Nachschätzungen gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz durchgeführt.
Hierdurch sollen mögliche Veränderungen der Ertragsfähigkeit aller Grünlandflächen und damit auch mögliche Veränderungen der Grünlandwertzahlen seit der Bodenschätzung 1953
festgestellt werden.
Gemäß § 15 Bodenschätzungsgesetz sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit der Durchführung des Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dulden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

gez.

Freudenberg

Originalschreiben: 2022-02-09 Schreiben von Finanzamt Rostock bzgl. Bodenschätzung in der Gemarkung Schmadebeck

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock – Geflügelpest

Gemäß Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock vom  07.02.2022, gelten nachfolgende Ortsteile der Stadt Kröpelin als Beobachtungsgebiet:

Schmadebeck, Brusow, Einhusen, Groß Siemen, Klein Siemen, und Altenhagen -Ausbau

 

In der Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) gilt:

  • Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der
    Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Landrat des Landkreises Rostock, Veterinär— und Lebensmittelüberwachungsamt, anzuzeigen.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.
  • Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu
    beseitigen.
  • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

Die komplette Allgemeinverfügung finden Sie hier: AllgemeinV GeflPest Gorow

 

Öffentliche Bekanntmachung „BOV Wittenbeck“

In dem nach den Vorschriften des 8. Abschnittes des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in Verbindung mit den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) durchzuführenden Bodenordnungsverfahren „Wittenbeck“, Gemeinden Wittenbeck und Steffenshagen, Landkreis Rostock, wird die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplanes gemäß § 63 Abs. 1 FlurbG angeordnet.

>>> ÖB

Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“

In Vorbereitung auf die Festlegung des Leistungsumfanges und die Vergabe von Leistungen zur Unterhaltung von offenen Vorflutern (Mäharbeiten, Gehölzpflege und Instandsetzung), Rohrleitungen, Bauwerken, Schöpfwerken und Deichen führt der Wasser- und Bodenverband in der Zeit vom 21.02. bis 04.03.2022 die

Gewässerschau

an seinen Verbandsgewässern durch.

Auf Grund der Einschränkungen durch die Coronapandemie wird die Gewässerschau nicht wie in den Vorjahren in Gruppen durchgeführt. Stattdessen bitten wir, Meldungen und Anfragen per

in der Geschäftsstelle des Wasser- und Bodenverbandes einzureichen. Außerdem besteht die Möglichkeit, für konkrete Problemstellungen individuelle Termine für Vorortbegehungen zu vereinbaren und durchzuführen. Dabei werden die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Coronabestimmungen eingehalten.

 

Kröpelin, 01.02.2022

 

gez. Kurreck

Verbandsvorsteher

 

Zur Bekanntmachung

 

Neubesetzung der Schiedsstelle der Stadt Kröpelin

Die Stadt Kröpelin sucht interessierte Bürger / Bürgerinnen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsmann oder Schiedsfrau in der Schiedsstelle der Stadt Kröpelin. Die Schiedsstelle in Kröpelin ist mit zwei Schiedspersonen zu besetzen. Die Schiedspersonen werden von der Stadtvertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Berufung und Verpflichtung erfolgt über die Direktion des Amtsgerichtes Rostock, unter dessen fachlicher Aufsicht die Schiedspersonen stehen.

Unter dem Motto „Schlichten statt Richten besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im zivilrechtlichen Bereich zu klären. Dazu zählen z.B. Schadensforderungen, aber auch Streitigkeiten mit Nachbarn über Einhaltung der Hausordnung oder die Höhe der Gartenhecke. Die Schiedsstelle kann aber auch strafrechtliche Schlichtungsverfahren ausführen, wenn ein sogenanntes Privatklagedelikt wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung vorliegt.
Durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs sollen so gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Voraussetzungen für die Berufung als Schiedsperson sind:

• die Vollendung des 25. Lebensjahres
• der Wohnsitz muss im Bereich der Schiedsstelle sein
• die Schiedsperson muss das Wahlrecht besitzen und
• die Schiedspersonen müssen in ihrer Persönlichkeit und in ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein
Des Weiteren sollten die Schiedspersonen folgende persönliche Eigenschaften besitzen:
• über ausreichend Zeit verfügen
• die Fähigkeit zuhören zu können und ein offenes Ohr für die Probleme der Menschen haben
• ein hohes Maß an menschlichem Einfühlungsvermögen mitbringen und eine gewisse Lebenserfahrung besitzen
• juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich

Wenn wir mit dieser Ausschreibung Ihr Interesse für eine anspruchsvolle Tätigkeit geweckt haben, bewerben Sie sich bitte bis zum 28.02.2022 bei der

Stadt Kröpelin
Der Bürgermeister
-Hauptamt-
Markt 1
18236 Kröpelin

oder per E-Mail an: info@stadt-kroepelin.de

Zur Bekanntmachung

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022

Auf Grund des §§ 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 27.01.2022 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 erlassen.

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Kröpelin für das Haushaltsjahr 2022 erfolgt am 31.01.2022 durch Veröffentlichung im Internet, zu erreichen über den Link, Stadt Kröpelin/Öffentliche Bekanntmachungen über die Homepage der Stadt Kröpelin unter: www.stadt-kroepelin.de. Unter Stadt Kröpelin, Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin kann jedermann sich kostenpflichtig die Haushaltssatzung Haushaltsjahr 2022 zusenden lassen. Die Textfassung der Haushaltssatzung Haushaltsjahr 2022 liegt unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen sind in der Zeit vom 31.01 — 14.02.2022 bei der Stadtverwaltung Kröpelin Markt 1 in 18236 Kröpelin zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Zur Bekanntmachung

Zur Haushaltssatzung

Impftag am 01.02.2022 ohne Terminanmeldung

Impfangebote KW 2/22

In dieser Woche wird es in Kröpelin 1 explizites Impfangebote  für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen geben.

 

1. Donnerstag den 13.01.2022, 10.00 -17.00 Uhr ohne Termin/Anmeldung

Impfstoff: Moderna für Personen über 30. Jahre

Facharzt für Allgemeinmedizin
Jörn Frhr. v. Campenhausen
Rostocker Str. 6
18236 Kröpelin