Bundestagswahlen 2025
Hier gelangen Sie am Wahltag direkt zu den vorläufigen Ergebnissen der Bundestagswahl 2025 :
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Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg — Vorpommern (KV M — V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V S. 270), Bekanntmachung der Berichtigung vom 04. Juni 2024 (GVOBI. M-V S. 351) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M – V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M — V 5. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V 5. 1162) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin vom 18.02.2025 folgende Kurabgabesatzung erlassen.
Zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Kröpelin
Auf Grund des §§ 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18.02.2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Kröpelin für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt am 20.02.2025 durch Veröffentlichung im Internet, erreichen über den Link, Stadt Kröpelin/ Öffentliche Bekanntmachungen über die Homepage der Stadt Kröpelin unter: www.stadt-kroepelin.de. Unter Stadt Kröpelin, Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin kann jedermann sich kostenpflichtig die Haushaltssatzung Haushaltsjahr 2025 zusenden lassen. Die Textfassung der Haushaltssatzung Haushaltsjahr 2025 liegt unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder wird dort bereitgehalten.
Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen sind in der Zeit vom 20.02.2025-13.03.2025 bei der Stadtverwaltung Kröpelin, Markt 1 in 18236 Kröpelin, zu den Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Thomas Gutteck
Bürgermeister
Die am 19.02.2025 ausgefertigte Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Kröpelin (Kurabgabensatzung) liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Kröpelin, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 11, aus.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie darüber informieren, dass uns nun die vollständigen Unterlagen für die Briefwahl zur Verfügung stehen.
Sie haben die Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ab Dienstag, den 11.02.2025 und wie üblich zu den gewohnten Sprechzeiten.
Wir sind bemüht alle Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Neben der Abholung der Unterlagen besteht auch die Möglichkeit, die Wahlhandlung direkt im Rathaus vorzunehmen.
Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sabrina Radloff
Gemeindewahlleiterin
Tel. 038292 851-13
sabrina.radloff@stadt-kroepelin.de
Meike Gumbiewski
Stellv. Gemeindewahlleiterin
Tel. 038292 851-17
meike.gumbiewski@stadt-kroepelin.de
Bekanntmachung über das Nachrücken einer Ersatzperson für die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin
Gemäß § 46 Abs. 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) i.V. mit 46 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2024 (GVOBl. M-V S. 46),
gebe ich öffentlich bekannt, dass
Frau Dipl. med. Dietlind Schuster,
gewählte Vertreterin der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin für den Wahlvorschlag CDU bei der Kommunalwahl vom 09. Juni 2024 zum 31.01.2025 ihr Mandat niedergelegt hat. Damit verliert Frau Schuster ihren Sitz in der Gemeindevertretung gemäß § 65 Abs. 1 Zi. 1 LKWG M-V.
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf die Ersatzperson des Wahlvorschlages CDU
Frau Anna Sophie Hackendahl
übergeht.
Frau Hackendahl hat das Mandat mit Schreiben vom 05.02.2025 angenommen und ist somit neue Stadtvertreterin der Stadt Kröpelin.
Kröpelin, den 05.02.2025
Gumbiewski
Stellv. Gemeindewahlleiterin
Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“
In Vorbereitung auf die Festlegung des Leistungsumfanges und die Vergabe von Leistungen zur Unterhaltung von offenen Vorflutern (Mäharbeiten, Gehölzpflege und Instandsetzung), Rohrleitungen, Bauwerken und Schöpfwerken führt der Wasser- und Bodenverband in der Zeit vom 19.02. bis 31.03.2025 die Gewässerschau an seinen Verbandsgewässern durch. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können an der Gewässerschau teilnehmen und sich an den Aushängen der Gemeinden und im Internet unter wbv-hellbach.de über die genauen Termine und Treffpunkte informieren.
Am 07. Januar 2025 fand dazu eine Auftaktveranstaltung im Rathaus in Kröpelin statt. Teilnehmer waren der Bürgermeister Herr Gutteck, die Leiterin des Bauamts Frau Schmidt und deren Vertreter Herr Hermann sowie der beauftragte Dienstleister die Landgesellschaft MV mbH, mit den Mitarbeitern Herrn Moß und Frau Schüch.
Vorgestellt wurden von der Landgesellschaft der grundsätzliche Ablauf der kommunalen Wärmeplanung, die Zeitplanung und wie die Akteursbeteiligung geplant ist. Eine Lenkungsgruppe, bestehend aus Vertretern der Stadt und der lokalen Energie- und Wohnungswirtschaft, wird in Kürze gebildet. Diese Gruppe wird von Beginn an die Erstellung des kommunalen Wärmeplans begleiten und kann wertvolle Hinweise, Anregungen oder Zuarbeiten leisten.
Zum Hintergrund: Um bis zum Jahr 2045 das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu erreichen, sind alle Städte und Gemeinden bundesweit gesetzlich verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Darin werden die aktuelle Versorgung mit Wärme sowie die Potenziale analysiert, um eine Strategie für den Übergang zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln. Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, die Planungssicherheit für alle öffentlichen und privaten Investitionen zu erhöhen und den lokalen Akteuren eine Orientierung über die potenzielle, zukünftige Wärmeversorgung zu geben.
Die Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Kröpelin mit allen Ortsteilen wird durch die Nationale Klimaschutzinitiative gefördert.
Öffentliche Bekanntmachung
– Stadt Kröpelin – Der Bürgermeister – Markt 1 – 18236 Kröpelin –
Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten nach dem Bundesmeldegesetz gem. §§ 42, 49 und 50 Absatz 1-3 BMG
1.) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen (§50 Abs. 1 BMG)
2.) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Anfragen nach Alters- oder Ehejubiläen (§50 Abs. 2 BMG)
3.) an Adressbuchverlage zum Zweck der Veröffentlichung in einem Adressbuch (§50 Abs. 3 BMG)
4.) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften meiner Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) denen ich nicht selbst angehöre (§42 BMG)
5.) als einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet (§49 BMG)
Das Bundesmeldegesetz räumt den Einwohnerinnen und Einwohnern in den o.g. Fällen das Recht ein, der Weitergabe der Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen.
Der Widerspruch ist möglichst, unter Angabe welche Datenübermittlung nicht erfolgen soll, beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt Kröpelin zu erheben. Das Formular kann im Einwohnermeldeamt oder im Internet unter www.stadt-kroepelin.de/verwaltung/formulare abgerufen und ausgefüllt werden.
gez.
Gutteck
Bürgermeister Stadt Kröpelin
Wahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Kröpelin ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Feuerwehrgerätehaus Altenhagen (Hof 10, 18236 Kröpelin OT Altenhagen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 2: Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen (An den Teichen 13a, 18236 Kröpelin OT Diedrichshagen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 3: Grundschule „Am Mühlenberg“ (Schulstraße 1, 18236 Kröpelin)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 4: Rathaus (Markt 1, 18236 Kröpelin)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 5: Feuerwehrgerätehaus Groß Siemen (An der Sieme 7, 18236 Kröpelin OT Groß Siemen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).