Wahlbekanntmachung

1. Am 9.Juni 2024 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen statt.

Gewählt werden in der Stadt Kröpelin die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der Kreistag, die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung/die Bürgerschaft, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Kröpelin bildet 1 Wahlbereich und gehört zum Wahlbereich 2 des Landkreises Rostock. Die Stadt ist in allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk
Nr. – Bezeichnung des Wahlbezirkes – Bezeichnung des Wahlraumes
1 – Altenhagen, Klein Siemen, Klein Nienhagen – FFW-Gerätehaus, Hof 10, OTAltenhagen, 18236 Kröpelin
2 – Jennewitz, Diefrichshagen, Wichmannsdorf, Boldenshagen, Hundehagen, Horst – Dorfgemeinschaftshaus, An den Teichen 13 a, OT Diedrichshagen, 18236 Kröpelin
3 – Grundschule Kröpelin – Grundschule „Am Mühlenberg“, Schulstraße 1, 18236 Kröpelin
4 – Rathaus – Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin
5 – Schmadebeck, Einhusen, Groß Siemen – FFW-Gerätehaus, An der Sieme 7, OT Groß Siemen, 18236 Kröpelin
6 – Briefwahlbezirk EU-Wahl – Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 31
7 – Briefwahlbezirk Kommunalwahlen – Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14

Die Wahlbezirke gehören
– zum Wahlbereich 1 der Stadt Kröpelin und zum Wahlbereich 2 des Landkreises Rostock

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 06. Mai 2024 bis 18. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl um 16:00 Uhr in der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 31 und für die Kommunalwahlen um 16:00 Uhr in der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14 zusammen.

3. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5.3).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

3.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie Jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

3.2 Wahl des Kreistages
Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen
– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

3.3 Wahl der Stadtvertretung
Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit, den Ortsteil der Bewerberinnen und
Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber Jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen
– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

3.4 Wahl des Bürgermeisters
Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl im Landkreis Rostock in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Rostock oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

5.2 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der
– Kreistagswahl, Gemeindevertretungswahl und an der Bürgermeisterwahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

5.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Steile abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

6. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle
der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Zur vollständigen Wahlbekanntmachung

Sperrung der Parkplätze Straße des Friedens

Aufgrund der fortschreitenden Bauarbeiten in der Straße des Friedens im Abschnitt 3 wird der gesamte Bereich auf der südlichen Seite des Parkplatzes ab dem 21.05.2024 gesperrt.
Wir bitten Sie dies unbedingt zu beachten!

Zur Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament, des Kreistages, der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die Gemeinde – die Wahlbezirke der Gemeinde Stadt Kröpelin wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 – während der allgemeinen Öffnungszeiten – (20. bis 16. Tag vor der Wahl) im Rathaus Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 19 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

Zur vollständigen Bekanntmachung

Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 „Gemeindliche Infrastruktur an der Schulstraße“

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.04.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 „Gemeindliche Infrastruktur an der Schulstraße“ gebilligt.

Das Planungsziel auf den gemeindeeigenen Flächen der Kleingartenanlage „Am Karpfenteich“ ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche, u.a. für den Ersatzneubau einer Kindertagesstätte sowie für einen Anbau an das bestehende Schulgebäude. Durch die Nachbarschaft zur Schule und Sporthalle sowie zum Sportplatz können viele Synergieeffekte erzielt werden und ein campusartiger Charakter entstehen. Darüber hinaus sollen weitere Möglichkeiten zur Ergänzung von Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke geschaffen werden.

Das Plangebiet in Kröpelin mit einer Größe von rund 2,6 ha umfasst die derzeitige Kleingartenanlage „Am Karpfenteich“ (Gemarkung Kröpelin, Flur 5, Flurstücke 275, 276 (teilw.) und 278 (teilw.)) und liegt südöstlich de Schulstraße und von Wiesenflächen sowie nördlich der Bahnstrecke zwischen Wismar und Rostock (siehe Übersichtsplan in der Anlage).

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 einschließlich Begründung liegt in der Zeit

vom 17.05.2024 bis zum 17.06.2024

im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet einsehbar unter: https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/

Während dieser Auslegungszeit besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Von jedermann können in dieser Zeit Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Zur vollständigen Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Campingplatz Diedrichshagen“

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 19.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Campingplatz Diedrichshagen“ beschlossen.

Das Planungsziel ist die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Campingplatzes und die Steuerung einer nachhaltigen Entwicklung als Beitrag in der Tourismusregion der Kühlung.
Das Plangebiet mit einer Größe von rund 1,8 ha umfasst im Wesentlichen die Flächen der ehemaligen Schweinemastanlage in Diedrichshagen (siehe Übersichtsplan in der Anlage).

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.04.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 gebilligt. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 einschließlich Begründung liegt in der Zeit

vom 17.05.2024 bis zum 17.06.2024

im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet einsehbar unter: https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/

Während dieser Auslegungszeit besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Von jedermann können in dieser Zeit Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Zur vollständigen Bekanntmachung

Bürgerbeteiligung zum Lärmaktionsplan

Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (=Umgebungslärmrichtlinie) sowie der § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) verpflichtet die Gemeinde(n) zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen.

Die Lärmaktionsplanung hat die gesetzliche Aufgabe, Betroffene zu ermitteln und vor den gesundheitlichen negativen Auswirkungen von Lärm zu schützen. Hierzu wird der Lärm kartiert, betroffene Bereiche und Personen ermittelt und mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung dokumentiert. Betroffene Bereiche sind hier die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen, die von mehr als drei Millionen KFZ/Jahr frequentiert werden.

Dies betrifft hier insbesondere die Bundesstraße 105 außerhalb des Stadtgebietes Kröpelin. Betroffene Bereiche und Personen sind die Einwohner der Grundstücke

  • Rostocker Straße 87
  • Chaussee 1 — 10.

Die Lärmkarten durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) für das Gemeindegebiet erarbeitet worden.

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, sich aktiv an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen und ihre Anregungen, Hinweise und Bedenken bis zum 29.05.2024 vorzulegen. Die Vorschläge können mündlich oder schriftlich an das Bauamt Kröpelin eingereicht werden.

Die Karten stehen ab dem 30.04.2024 auf der Homepage der Stadt Kröpelin https://www.stadt-kroepelin.de zur Verfügung oder können im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin zu den Dienstzeiten eingesehen werden.

Zudem sind die Lärmkarten auf der Homepage des LUNG unter https://www.lung.mv-regierung.de (- Fachinformationen – Lärm und Erschütterungen) abrufbar.

Zu den Bekanntmachungen:

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Europawahl, die Wahl des Kreistages des Landkreises Rostock, die Wahl der Stadtvertretung und die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin am 09.06.2024 in der Stadt Kröpelin

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht.

Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber*innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.

 

Regelungsbereich

  1. Freizuhaltende Bereiche

Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:

  • Hauptstraße
  • Markt
  • Rostocker Straße (von Hauptstr. bis Einfahrt Am großen Parkplatz)

 

  1. Plakatwerbung

Plakatwerbung außerhalb der Ortschaften gilt gem. des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 als generell genehmigt. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen für die allgemein zugelassene Sondernutzung ergeben sich aus dem Text der Allgemeinverfügung.

Die Plakatwerbung innerorts darf abweichend von § 33 Abs. l Satz l Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen.

Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.

Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder, Straßenlaternen) u. a. durch Befestigungen mittels Nägel/Schrauben und dergleichen ist unzulässig.

Pro Lichtmast dürfen maximal 3 DIN A 1-Schilder bzw. 2 DIN B 1-Schilder (doppelseitige Plakate) angebracht werden. Die Oberkante der Schilder darf dabei eine Höhe von 5,00 m über dem Boden nicht überschreiten

Bei der Plakatierung ist die Einhaltung einer „lichten Höhe“ bei reinen Gehwegen von 2,25 m und bei kombinierten Geh- und Radwegen von 2,50 m, gemessen an der Unterkante des

Plakates, einzuhalten.

Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

In einem Radius von 100 m zu folgenden Urnenwahllokalen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:

  • Markt 1 (Rathaus)
  • Schulstraße 1 (Grundschule am Mühlenberg)
  • Hof 10 (Feuerwehr Altenhagen)
  • An den Teichen 13 a (Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen)
  • An der Sieme 7 (Feuerwehr Groß Siemen)

Für Markt 1 (Rathaus) gilt diese Unzulässigkeit für den ganzen Zeitraum, während dort an Ort und Stelle die Briefwahl ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).

Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Kröpelin unverzüglich zu melden.

Um jedem Wahlvorschlagsträger eine angemessene Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, ordne ich hiermit an, in der Ortslage Kröpelin nicht mehr als 10 Plakate anzubringen. Für die 16 Ortsteilevon Kröpelin gebe ich keine Begrenzung vor.

 

  1. Werbung mit großformatigen Plakaten

Die Werbung mit großformatigen Plakaten ist erlaubnispflichtig und daher bei der Stadt Kröpelin gesondert zu beantragen.

 

  1. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

 

  1. Kosten

Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kröpelin vor Durchführung in Textform anzuzeigen.

 

  1. Androhung von Zwangsgeld

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. l Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).

 

III. Widerruf

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

Begründung:

 

zu I.1.Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:

 

Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden.

Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).

In der Stadt Kröpelin ist der Schutz des Stadtbildes rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 29.11.1995 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Kröpelin, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.

Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich.

In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.

Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Kröpelin Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt in meinem Ermessen. Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.

 

zu l.2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 gelten für das gesamte Stadtgebiet.

 

zu l. 4. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen,

Abbildungen oder Symbolen

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird nicht toleriert.

 

zu l. 5. Kosten

Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.

 

zu II. Androhung von Zwangsgeld

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

 

zu III. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin einzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

Kröpelin, den 10.04.2024

 

Thomas Gutteck

Bürgermeister

Zur Bekanntmachung

Vortrag des Sanitätshauses Philipp – Hilfsmittel zur Gesundheitsförderung

Das Sanitätshaus Philipp bietet Hilfsmittel zur Gesundheitsförderung an.

  • Welche Artikel kann ich dort erwerben?
  • Benötige ich ein Rezept vom Arzt?
  • Wird die Ware geliefert?
  • Weitere Fragen und Anregungen

Der Seniorenbeirat der Stadt Kröpelin lädt Sie zu einer kostenlosen Infoveranstaltung und gemeinsamen Gesprächsrunde zu diesem Thema recht herzlich ein.

Termin:            25.04.2024 um 14.30 Uhr

Wo       :            Im Rathaussaal in Kröpelin

 

Vorsitzender des Seniorenbeirates

Manfred Lahl

Zur Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung und die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin

Der Wahlausschuss der Stadt Kröpelin hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen zu der Stadtvertreter-/Bürgermeisterwahl am 09.06.2024 entschieden. Gemäß § 21 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) i. V. m. § 27 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO) gebe ich hiermit die zugelassenen Wahlvorschläge in nachstehender Ordnung bekannt:

Die nachstehenden Wahlbewerber/innen haben erklärt, dass sie keiner Unvereinbarkeit von Amt und Mandat unterliegen.

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin:

Name Vorname Geb.-Jahr Beruf Wohnort
Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU
1 Hackendahl Veikko 1973 Rechtsanwalt Kröpelin
2 Dr. von Campenhausen Sonja 1971 Apothekerin Detershagen
3 Lehner Thomas 1962 Musiker Detershagen
4 Schuster Dietlind 1951 Ärztin Kröpelin
5 Thiele Marco 1982 Angestellter Kröpelin
6 Hackendahl Anna Sophie 2005 Studentin Kröpelin
7 Ruf Thorsten 1959 Rentner Kröpelin
8 Händler Roswitha 1962 Beamtin Kröpelin
9 Schulze Christian 1982 Unternehmer Diedrichshagen
10 Mohaupt-Dassow Birgit 1964 Friseurmeisterin Kröpelin
11 Bockholt Rainer 1974 Industriemechaniker Kröpelin
DIE LINKE
1 Albrecht Petra 1955 Dipl. Meliorationsing. Kröpelin
2 Linske Dietmar 1952 Busfahrer Schmadebeck
3 Eckert Ursula 1959 Köchin Kröpelin
Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD
1 Dankert Reinhard 1951 Ruheständler Klein Nienhagen
2 Geß Siegrid 1952 Rentnerin Kröpelin
3 Meißner Raik 1980 Berufsfeuerwehrmann Kröpelin
4 Neumann Carola 1976 Angestellte Kröpelin
5 Puskeiler Birgit 1966 Pflegeassistentin Kröpelin
6 Rose Anja 1971 EU-Rentnerin Diedrichshagen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Grüne
1 Gäde Steffen 1971 Dipl.-Ing. für Landes-, Kultur- und Umweltschutz Klein Siemen
 Freie Wählergemeinschaft Kröpelin – FWG
1 Sartorius Dieter 1952 Rentner Kröpelin
2 Winkler Guido 1970 Marineoffizier Kröpelin
3 Fedtke Mirko 1982 Selbstständig Brusow
4 Ohde Ralf 1969 Mitarbeiter Bauhof Kröpelin
5 Brüsehafer Sebastian 1983 Selbstständig Kröpelin
6 Stern Regina 1981 Soldatin Kröpelin
7 Becker Sven 1975 Mehranlagenbediener Kröpelin
8 Knüppel Sebastian 1988 Teamleiter Brusow
9 Jendrysik Sven 1979 Selbstständig Kröpelin
10 Thiele Robert 1985 Produktionsplaner Brusow
11 Dannehl Lisa 1988 Spediteurin Kröpelin
12 Engler Burkhard 1958 Referent Schmadebeck
13 Fischer Joachim 1964 Hallen- und Platzwart Kröpelin
14 Salow Detlef 1966 Leiter Integrierte Leitstelle Boldenshagen
15 Perlich Silvio 1965 Schweißer Kröpelin
Einzelbewerber/in
1 Briesemeister Roman 1976 Kfz-Technikmeister Brusow
2 Kutzbach Paul 1999 Mechatroniker für Kältetechnik Diedrichshagen
3 Pfennig Susanne 1999 Referendarin Diedrichshagen

 

Nachstehender Wahlbewerber hat erklärt, dass er einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat unterliegt. Im Falle seiner Wahl beabsichtigt er, auf das Mandat zu verzichten.

Freie Wählergemeinschaft Kröpelin – FWG
16 Schultz Ingo 1985 Verwaltungsfachwirt Kröpelin

 

Nachstehender Wahlvorschlag ist für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister eingegangen und zugelassen worden. Eine Erklärung über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ist aufgrund des Alters des Bewerbers nicht erforderlich.

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin:

Einzelbewerber
1 Gutteck Thomas 1978 Bürgermeister/ Dipl. Sozialverwaltungswirt (FH)

Zur vollständigen Bekanntmachung