Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Kröpelin wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten: Dienstag 09-12 Uhr, 13-18 Uhr, Mittwoch 09-12 Uhr, Donnerstag 09-12 Uhr und 13-16 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 2 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eineAuskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 15 (16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 013: Ludwigslust – Parchim II – Nordwestmecklenburg II – Landkreis Rostock l durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein
Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder
die Einspruchsfrist gegen das Wählen/erzeichnis
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis
zum 07.02.2025) versäumt hat,
b)wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren
festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. (2. Tag vor der Wahl)
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Zur Bekanntmachung
Gewässerschau des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinBekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“
In Vorbereitung auf die Festlegung des Leistungsumfanges und die Vergabe von Leistungen zur Unterhaltung von offenen Vorflutern (Mäharbeiten, Gehölzpflege und Instandsetzung), Rohrleitungen, Bauwerken und Schöpfwerken führt der Wasser- und Bodenverband in der Zeit vom 19.02. bis 31.03.2025 die Gewässerschau an seinen Verbandsgewässern durch. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können an der Gewässerschau teilnehmen und sich an den Aushängen der Gemeinden und im Internet unter wbv-hellbach.de über die genauen Termine und Treffpunkte informieren.
Bekanntmachung Gewässerschau 2025
Start der kommunalen Wärmeplanung in Kröpelin
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAm 07. Januar 2025 fand dazu eine Auftaktveranstaltung im Rathaus in Kröpelin statt. Teilnehmer waren der Bürgermeister Herr Gutteck, die Leiterin des Bauamts Frau Schmidt und deren Vertreter Herr Hermann sowie der beauftragte Dienstleister die Landgesellschaft MV mbH, mit den Mitarbeitern Herrn Moß und Frau Schüch.
Vorgestellt wurden von der Landgesellschaft der grundsätzliche Ablauf der kommunalen Wärmeplanung, die Zeitplanung und wie die Akteursbeteiligung geplant ist. Eine Lenkungsgruppe, bestehend aus Vertretern der Stadt und der lokalen Energie- und Wohnungswirtschaft, wird in Kürze gebildet. Diese Gruppe wird von Beginn an die Erstellung des kommunalen Wärmeplans begleiten und kann wertvolle Hinweise, Anregungen oder Zuarbeiten leisten.
Zum Hintergrund: Um bis zum Jahr 2045 das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu erreichen, sind alle Städte und Gemeinden bundesweit gesetzlich verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Darin werden die aktuelle Versorgung mit Wärme sowie die Potenziale analysiert, um eine Strategie für den Übergang zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln. Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, die Planungssicherheit für alle öffentlichen und privaten Investitionen zu erhöhen und den lokalen Akteuren eine Orientierung über die potenzielle, zukünftige Wärmeversorgung zu geben.
Die Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Kröpelin mit allen Ortsteilen wird durch die Nationale Klimaschutzinitiative gefördert.
Zur Bekanntmachung
Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten nach dem Bundesmeldegesetz
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinÖffentliche Bekanntmachung
– Stadt Kröpelin – Der Bürgermeister – Markt 1 – 18236 Kröpelin –
Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten nach dem Bundesmeldegesetz gem. §§ 42, 49 und 50 Absatz 1-3 BMG
1.) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen (§50 Abs. 1 BMG)
2.) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Anfragen nach Alters- oder Ehejubiläen (§50 Abs. 2 BMG)
3.) an Adressbuchverlage zum Zweck der Veröffentlichung in einem Adressbuch (§50 Abs. 3 BMG)
4.) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften meiner Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) denen ich nicht selbst angehöre (§42 BMG)
5.) als einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet (§49 BMG)
Das Bundesmeldegesetz räumt den Einwohnerinnen und Einwohnern in den o.g. Fällen das Recht ein, der Weitergabe der Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen.
Der Widerspruch ist möglichst, unter Angabe welche Datenübermittlung nicht erfolgen soll, beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt Kröpelin zu erheben. Das Formular kann im Einwohnermeldeamt oder im Internet unter www.stadt-kroepelin.de/verwaltung/formulare abgerufen und ausgefüllt werden.
gez.
Gutteck
Bürgermeister Stadt Kröpelin
Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinWahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Kröpelin ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Feuerwehrgerätehaus Altenhagen (Hof 10, 18236 Kröpelin OT Altenhagen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 2: Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen (An den Teichen 13a, 18236 Kröpelin OT Diedrichshagen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 3: Grundschule „Am Mühlenweg“ (Schulstraße 1, 18236 Kröpelin)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 4: Rathaus (Markt 1, 18236 Kröpelin)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 5: Feuerwehrgerätehaus Groß Siemen (An der Sieme 7, 18236 Kröpelin OT Groß Siemen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Zur Bekannmachtung
Termine der Gewässerschau 2025
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Gewässerschauen des Wasser- und Bodenverbandes „Warnow-Beke“ finden in diesem Jahr an den nachfolgenden Terminen statt. Bei den Schauen wird der Zustand der Gewässer und der wasserwirtschaftlichen Anlagen begutachtet. Sie ist eine der Grundlagen der kurz- als auch mittelfristigen Unterhaltungsmaßnahmen.
Alle interessierten Bürger, betroffenen Anlieger, Landbewirtschafter und Behörden sind herzlich eingeladen.
Schaubereich 1 – Gemarkungen: Berendshagen, Brusow, Einhusen, Groß Gischow, Heiligenhagen, Jürgenshagen, Klein Gischow, Lüningshagen, Miekenhagen, Püschow, Pustohl, Radegast, Rederank, Reinshagen, Retschow, Satow, Satow Niederhagen, Satow Oberhagen, Schmadebeck, Sophienholz, Wokrent
Dienstag, 18. Februar 2025 – 08:00 Uhr – Parkplatz Verwaltungsgebäude Satow, Heller Weg 2a
Zur vollständigen Bekanntmachung
Bekanntmachung Einsichtnahme Wählerverzeichnis Bundestagswahl
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinBekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Kröpelin wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten: Dienstag 09-12 Uhr, 13-18 Uhr, Mittwoch 09-12 Uhr, Donnerstag 09-12 Uhr und 13-16 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 2 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eineAuskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 15 (16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 013: Ludwigslust – Parchim II – Nordwestmecklenburg II – Landkreis Rostock l durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein
Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder
die Einspruchsfrist gegen das Wählen/erzeichnis
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis
zum 07.02.2025) versäumt hat,
b)wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren
festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. (2. Tag vor der Wahl)
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Zur Bekanntmachung
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am 31. Dezember 2024 und 01. Januar 2025
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinHiermit erinnert die Stadt Kröpelin an die bundesweit geltenden Regelungen im Sprengstoffrecht, wonach das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern ganzjährig verboten ist, somit auch an Silvester und Neujahr. Hieraus ergibt Sie einen Abstandsregelungen von 200 m um die betroffenen Objekte.
Mit Hinblick auf den kommenden Jahreswechsel möchten wir zusätzlich auf folgendes hinweisen:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) dürfen nur am 31. Dezember 2024 und 01. Januar 2025 abgebrannt werden.
Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld bestraft werden.
Gutteck
Bürgermeister
Anlage:
Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025
Öffnungszeiten KW 52/24-KW 01/25
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teilen wir mit, das die Stadtverwaltung Kröpelin vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 geschlossen ist. Ab dem 02.01.2025 sind wir zu gewohnten Öffnungszeiten wieder für Sie da.
gez.
Gutteck
Bürgermeister
OB Hundesteuersatzung
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin
Die am 16.12.2024 ausgefertigte Hundesteuersatzung der Stadt Kröpelin vom 16.12.2024, welche durch die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 12.12.2024 beschlossen wurde liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Di. 09.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 09.00-12.00 Uhr und do. 09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.
Kröpelin, den 16.12.2024
gez.
Gutteck
Bürgermeister
Veröffentlicht am 12.12.2024
Anlagen
ÖB – Hebesatzsatzung der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinÖffentliche Bekanntmachung
Die am 13.12.2024 ausgefertigte Hebesatzsatzung der Stadt Kröpelin vom 12.12.2024, welche durch die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 12.12.2024 beschlossen wurde liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Di. 09.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 09.00-12.00 Uhr und do. 09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.
Kröpelin, den 13.12.2024
gez.
Gutteck
Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.12.2024
Anlagen