Ausbau der Bushaltestellen am Bahnhof Kröpelin mit Ausbau der Bahnhofstraße

Mit Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 29.10.2020, Beschluss-Nr. BV/2020/394, wurde die Bauauftragsvergabe für die Baumaßnahme

Ausbau der Bushaltestelle am Bahnhof Kröpelin mit Ausbau der Bahnhofstraße

an die Fa. EUROVIA Verkehrsbau Union GmbH, Niederlassung Neubrandenburg – ZS Rostock, Silder Moor 12, 18196 Kavelstorf, in Höhe von 1.596.882,18 Euro beschlossen.

Die örtliche Baubetreuung übernimmt das Planungsbüro BDC Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH, Niederlassung Mecklenburg-Vorpommern, Industriestraße 8, 18069 Rostock.

Die Bauausführung umfasst den Neu-/Ausbau der zwei Bushaltestellen am Bahnhof Kröpelin und den Ausbau der Bahnhofstraße unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit, dadurch anfallende Markierungs- und Beschilderungsarbeiten, Ausbau eines fahrbahnbegleitenden Gehweges, Erneuerung der Straßenbeleuchtung, Herstellung von Entwässerungseinrichtungen, Schaffung von Parkplätzen sowie den Neubau einer Treppenanlage zur Anbindung des höhergelegenen Gehweges Grüner Weeg und die Herstellung einer bewehrten Steilböschung.

Mit der Umsetzung der Baumaßnahme wird ein wichtiger ÖPNV-Verknüpfungspunkt zwischen Bus/Bahn erreicht, um die Attraktivität der regionalen und überregionalen Reiseverbindungen insbesondere in die Ostseebäder Kühlungsborn und Rerik zu steigern. Außerdem wird mit dem Ausbau der Bahnhofstraße die Verbindung zwischen der Wismarschen Straße und der Bützower Straße wiederhergestellt.

Für die Realisierung der Baumaßnahme stehen folgende Fördermittel zur Verfügung:

  1. Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aus Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE)

Bescheid des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2020

Aktenzeichen: ÖPNV-16-0011

Höhe des Zuschusses: 1.875.432,51 Euro

  1. Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen

Bescheid des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.08.2020

Aktenzeichen: KOFI-0187/2018

Höhe des Zuschusses: 115.000,00 Euro

Zur Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock Tierseuchenrechtliche Anordnung zur Aufstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest

In einem Hausgeflügelbestand in 18230 Biendorf OT Dorf Jörnstorf wurde am 08.02.2021 hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen.
Die amtliche Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

  • Das folgende Gebiet wird als Geflügelpest-Beobachtungsgebiet festgelegt:
    • Amt Neubukow Stadt, Gemeinde Neubukow Stadt, mit dem Ortsteil: Panzow, Steinbrink

    • Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Biendorf, mit den Ortsteilen: Biendorf, Büttelkow, Gersdorf, Körchow, Parchow, Sandhagen, Wischuer

    • Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Rerik Stadt, mit den Ortsteilen: Blengow, Gaarzer Hof, Garvsmühlen, Meschendorf, Rerik, Roggow

    • Amt Neubukow Salzhaff, gesamte Gemeinde Alt Bukow, mit den Ortsteilen: Alt Bukow, Questin, Teschow, Bantow

    • Amt Neubukow Salzhaff, gesamte Gemeinde Am Salzhaff, mit den Ortsteilen: Klein Strömkendorf, Pepelow, Rakow, Teßmannsdorf

    • Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Bastorf, mit den Ortsteilen: Bastorf, Hohen Niendorf, Mechelsdorf, Wendelstorf, Westhof, Zweedorf

    • Amt Neubukow Salzhaff, Gemeinde Carinerland, mit den Ortsteilen: Alt Karin, Bolland, Clausdorf, Danneborth, Garvensdorf, Kamin, Kirch Mulsow, Klein Mulsow, Krempin, Moitin, Neu Karin, Ravensberg, Zarfzow

    • Kröpelin Stadt, mit den Ortsteilen: Altenhagen, Boldenshagen, Brusow, Detershagen, Diedrichshagen, Groß Siemen, Hanshagen, Horst, Hundehagen, Jennewitz, Klein Nienhagen, Klein Slemen, Kröpelin, Parchow Ausbau, Schmadebeck, Wichmannsdorf

    • Amt Satow, Gemeinde Satow mit dem Ortsteil Groß Nienhagen

 

  • Im Beobachtungsgebiet gilt:

    • Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Landrat des des Landkreises Rostock, Veterinär— und Lebensmittelüberwachungsamt, anzuzeigen.

    • Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder
    – in geschlossenen Ställen oder
    – unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

    • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

    • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

    • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

    • Transportfahrzeuge Und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

    • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.

    • Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

    • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

Erhöhte Verluste in Geflügelbeständen und gehäufte Funde von verendeten Wildvögeln sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rostock unverzüglich unter den Telefonnummern 03843-755 39130 oder 03843 — 755 39131 zu melden.

 

Zur Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1„Bützower Straße“ gemäß § 71 BauGB

I. Der am 14. August 2020 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet U 1 „Bützower Straße “ ist am 12. Januar 2021 insgesamt unanfechtbar geworden.

II. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

III. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zustän-digen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Umlegungsplan kann gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch kann bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin eingesehen werden.

IV. Diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, beim Vermessungsbüro Kerstin Siwek, Kanalstraße 20, 23970 Wismar oder bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Kröpelin, den 15. Jan. 2021

gez. Dagmar Philipp

Bekanntmachung Kröpelin-U-Plan Inkraftsetzung insgesamt

Einladung zur Mitgliederversammlung JG Kröpelin

Einladung zur nichtöffentlichen Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Kröpelin

 

Hiermit werden alle Grundeigentümer des Jagdbezirkes Kröpelin am 23. Februar 2021, um 17:00 Uhr ins Gasthaus Zum Raben (Bützower Str. 98) in Kröpelin recht herzlich eingeladen.

 

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Bekanntmachung
  2. Bericht des Jagdvorstandes
  3. Bericht des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Jagdvorstandes für die Jagdjahre 2017/2018 – 2020/2021
  5. Neuwahl des Jagdvorstandes
  6. Beschlüsse:
    1. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zum 01.04.2021.
    2. gegebenenfalls Befreiung des Vorstandsmitgliedes von den Beschränkungen des § 181 BGB im Zusammenhang mit dem Abschluss des Jagdpachtvertrages.
    3. Abschluss eines Angliederungspachtvertrages mit dem Pächter des Eigenjagdbezirkes Boldenshagen des Landwirtes Ernst Manten.
  7. Schlusswort und Verabschiedung.

 

Zur Jagdgenossenschaftsversammlung sind bitte die noch nicht erbrachten Eigentumsnachweise mitzubringen, um das Stimmrecht prüfen. Wer zu dieser Veranstaltung nicht erscheinen kann, schickt die aktuellen Eigentumsnachweise. Jede Veränderung der Eigentumsverhältnisse ist umgehend zu melden.

Der Vorstand erlaubt sich ferner den Hinweis, dass eine Teilnahme an der Versammlung nur Jagdgenossen oder deren schriftlich bevollmächtigten Ehepartnern, Verwandten in gerade Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade möglich ist, und Miteigentümer sich insoweit von dem jeweils anderen Miteigentümer und bei Erbengemeinschaften sich die anderen Erben nur durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen können; im übrigen Mitglied der Jagdgenossenschaft nur derjenige Eigentümer ist, der bejagbare Flächen in der Gemarkung Kröpelin hat. In befriedeten Bezirken ist aber die Bejagung ausgeschlossen, so dass Eigentümer der befriedeten Bezirke deshalb auch nicht Jagdgenossen sind!

Wir weisen Sie vorsorglich darauf, das notwendige COVID-19 Schutzmaßnahmen gemäß zu dem Zeitpunkt geltender Rechtsnormen durch uns getroffen werden. Wir werden alle Anwesenden erfassen und eventuell besteht die Pflicht zum tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Sie werden bei Einlass darüber belehrt. Bitte bringen Sie Ihr eigenes Schreibzeug mit.

Zur Vereinfachung der Arbeit der Jagdgenossenschaft möchten wir Sie bitten, uns Ihre E-Mail Adresse mitzuteilen, falls vorhanden.

Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil

Dombrowski
– Der Vorsitzende –

Termine der Gewässerschau 2021 WBV Warnow Beke

Die Gewässerschauen des Wasser- und Bodenverbandes „Warnow-Beke“ finden in diesem Jahr an den nachfolgenden Terminen statt. Bei den Schauen wird der Zustand der Gewässer und der
wasserwirtschaftlichen Anlagen begutachtet und kurz- als auch mittelfristige Unterhaltungsmaßnahmen besprochen. Alle interessierten Bürger, betroffenen Anlieger,
Landbewirtschafter und Behörden sind herzlich eingeladen.

Schaubereich 1 Gemarkungen: Berendshagen, Brusow, Einhusen, Groß Gischow, Heiligenhagen,
Jürgenshagen, Klein Gischow, Lüningshagen, Miekenhagen, Püschow, Pustohl, Radegast,
Rederank, Reinshagen, Retschow, Satow, Satow Niederhagen, Satow Oberhagen,
Schmadebeck, Sophienholz, Wokrent

Donnerstag, 18. Februar 2021 – 08:00 Uhr – Parkplatz Verwaltungsgebäude Satow, Heller
Weg 2a

Die Schautermine werden grundsätzlich unter freiem Himmel und unter Einhaltung der aktuellen Coronaschutzmaßnahmen durchgeführt. Dennoch bitte ich die Teilnehmer, sich unmittelbar vor dem
Termin über Änderungen / Absagen unter https://wbv-warnow-beke.de/aktuelles/news/ oder telefonisch unter 038466-20440 zu informieren.

gez.

Michael Constien, Verbandsvorsteher

Die Übersicht über alle Schautermine erhalten Sie hier: Gemeindeaemter Veroeffentlichung Gewaesserschau 2021

Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum Schutz vor der Geflügelpest vom 15.11.2020 für den Bereich Amt Neubukow Salzhaff, Stadt Neubukow und Stadt Kröpelin

Auf der Grundlage des § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2020 (GVOBI. M­V S. 410) in Verbindung mit § 44 Absatz 6 Buchstabe a) und b) der Geflügelpestverordnung (GeflPestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, ber. S. 2664) wird Folgendes erlassen:

    1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum Schutz vor der Geflügelpest vom 15.11.2020 für den Bereich Amt Neubukow Salzhaff, Stadt Neubukow und Stadt Kröpelin wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Somit sind u.a. der darin festgelegte Geflügelpest-Sperrbezirk und das darin festgelegte Geflügelpest-Beobachtungsgebiet mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hinweis: Die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock vom 18.11.2020 festge­legten Anordnungen zur Aufstallung von Geflügel im Landkreis Rostock für den Schutz vor der Geflügelpest sind weiterhin gültig und auch in den oben genannten Gebieten um­zusetzen. Vor allem die darin festgelegten Aufstallungsgebiete sind zwingend zu beach­ten.

Zur Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS-CoV- 2

– Mund-Nase-Bedeckungspflicht unter freiem Himmel auf belebten Plätzen und Verbot Alkoholausschank –

Anordnungen:

  1. An Orten im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter oder länger zusammen­kommen, besteht auch unter freiem Himmel die Pflicht, Mund und Nase mit einer All­tagsmaske, einem Schal, einem Tuch o.ä. zu bedecken.

Nach Festlegung durch die örtlich zuständigen Behörden gemäß § 1 Abs. 2 Corona-Landesverordnung M-V v. 28.11.2020 betrifft die Mund-Nase-Bedeckungspflicht die

in der Anlage 1 aufgeführten Örtlichkeiten zu den jeweils vorgegebenen Zeiten.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer me­dizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach­weisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Men­schen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

  1. (aufgehoben)
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  4. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten (§ 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz — VwVfG M-V).

 

Bekanntmachung: Allgemeinverfügung des LK zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung von Neuinfektionen

Bekanntmachung: Aufhebung der Ziff.2 der Allgemeinverfügung vom 11.12.2020

Bekanntmachung: Aufhebung der Allgemeinverfügung Pflege vom 11.12.2020

Amtliche Bekanntmachung über die 2. Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1 „Bützower Straße“ gemäß § 71 BauGB

Der am 14. August 2020 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet U 1 „Bützower Straße “ ist für die Ordnungsnummern 46 und 48 am 29. Oktober 2020 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zustän­digen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Umlegungsplan kann gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch kann bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, beim Vermessungsbüro Kerstin Siwek, Kanalstraße 20, 23970 Wismar oder bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Kröpelin, den 09.12.2020

Dagmar Philipp

Die Umlegungsausschussvorsitzende

 

Zur Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARSCoV-2

-Mund-Nase-Bedeckungspflicht unter freiem Himmel auf belebten Plätzen und Verbot Alkoholausschank-

Anordnungen:

1. An Orten im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, besteht auch unter freiem Himmel die Pflicht, Mund und Nase mit einer Alltagsmaske, einem Schal, einem Tuch o.ä. zu bedecken.
Nach Festlegung durch die örtlich zuständigen Behörden gemäß § 1 Abs. 2 Corona-Landesverordnung M-V v. 28.11.2020 betrifft die Mund-Nase-Bedeckungspflicht die in der 1 aufgeführten Örtlichkeiten zu den jeweils vorgegebenen Zeiten.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

2. Der gewerbliche Ausschank von alkoholischen und alkoholhaltigen Getränken, insbesondere alkoholhaltiger Heißgetränke, ist im gesamten Kreisgebiet verboten.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten(§ 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V).

Zur Bekanntmachung und ausführlichen Begründung

Ergänzungssatzung der Stadt Kröpelin für den Bereich Am Torfmoor/Feldstraße

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 29.10.2020 den Aufstellungsbeschluss einer Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kröpelin für den Bereich Am Torfmoor/Feldstraße (Ergänzungssatzung nach den Maßgaben des § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch) gefasst.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst zwei Grundstücke im Gebiet Am Torfmoor (Flurstücke 118/15 (teilw.), 118/16 und 117/15) sowie Feldstraße (Flurstücke fü/8 (teilw.), 11 1/7, 1 06/6 (teilw.) und 1 06/5, Flur 4, Gemarkung Kröpelin), s. Übersichtsplan. Durch die Aufstellung der Satzung soll Baurecht für eine ergänzende Bebauung mit Einfamilienhäusern, die die Ortslage städtebaulich sinnvoll abrunden, geschaffen werden.

Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Kröpelin unter https://www.stadt-kroepelin.de/ einsehbar.

Zur Bekanntmachung