Der Bürgermeister der Stadt Kröpelin hat für den Umgang mit Fundtieren folgende Regelung getroffen:
Wird ein Tier aufgefunden, das üblicher von Menschen gehalten wird (Haustier), ist unverzüglich eine Fundanzeige schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei folgender Behörde zu erstatten:
Stadtverwaltung Kröpelin
Ordnungsamt
Markt 1
18236 Kröpelin
Tel. 038292-85117
E-Mail: info@stadt-kroepelin.de
Außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde ist die Fundanzeige gegenüber folgender Stelle schriftlich oder per Telefon zu erstatten:
Stadtverwaltung Kröpelin
Markt 1
18236 Kröpelin
E-Mail: info@stadt-kroepelin.de
Tel. 0171-43 32 123
Die Ablieferung des Fundtieres erfolgt bei der Behörde selbst oder nach vorheriger Fundanzeige und auf Anweisung der Behörde bei der Tierhilfe Norddeutschland, Dorfstraße 25, 18236 Klein Sien, Tel. 0170/8171481.
Tierheime oder ähnliche Stellen wurden hierzu nicht ermächtigt oder beauftragt, Tiere direkt entgegenzunehmen.
Hinweise:
Sie haben den Fund eines Tieres immer bei der oben genannten Behörde anzuzeigen. Geben Sie das Tier nicht bei der der oben genannten Behörde oder bei der von ihr beauftragten Stelle ab, haben Sie grundsätzlich die Pflicht zur Verwahrung des Tieres und müssen gegebenenfalls die Kosten für die Verwahrung tragen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an oben genannte Behörde.
Zur Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung des Umlegungsausschusses – öffentliche Zustellungen für Eheleute Strauch
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinÖffentliche Zustellung im Rahmen des Umlegungsverfahrens U1 – „Bützower Straße“ für die Eheleute Strauch. Näheres entnehmen Sie bitte dem Bescheid.
Bekanntmachung öffentliche Zustellung- Kröpelin – Zum Bescheid
Amtliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1„Bützower Straße“
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAufstellung des Umlegungsplanes und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse.
I. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplanes
Der Umlegungsausschuss der Stadt Kröpelin hat nach § 66 Abs. 1 Baugesetzbuch durch Beschluss vom 14. August 2020 den Umlegungsplan aufgestellt. Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und 69 Umlegungsverzeichnissen.
II. Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse
Der Umlegungsplan enthält gemäß § 66 Abs. 2 Baugesetzbuch den in Aussicht genommenen Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan kann gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin eingesehen werden. Den Umlegungsplan kann jeder innerhalb der Dienststunden einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
III. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten
Die öffentliche Bekanntmachung vom 07. März 2007 über die Einleitung des Umlegungsverfahrens, sowie die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken gemäß Beschluss vom 29. Oktober 2009 enthält die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Nach § 48 Abs. 2 Baugesetzbuch ist diese Frist für den Bereich des Umlegungsplanes mit der Beschlussfassung über die Aufstellung des Umlegungsplanes abgelaufen.
IV. Zustellung von Auszügen aus dem Umlegungsplan
Den am Umlegungsverfahren nach § 48 Baugesetzbuch Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt (§ 70 Baugesetzbuch).
Zur Bekanntmachung
Havarie in der Dammstraße
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAm 26.08.2020 wurde in der Dammstraße, Höhe Fa. Hausgeräte Fachhandel und Hausgeräte Service Burghardt, eine Unterspülung der Straße und des Gehweges
festgestellt.
Dieser Bereich ist vollgesperrt.
Die Kita ,,Pusteblume“, das AWO-Seniorenzentrum ,,Haus am Wedenberg“ und die Straße des Friedens ist über den Wedenberg oder den Hundehäger Weg zu erreichen.
Mitteilung Vollsperrung Dammstraße inkl. Karte
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Bundesweiter Warntag
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinBundesweiter Warntag am 10. September 2020
Wann wird gewarnt?
11:00 Uhr – Probewarnung des Bundes, mit Sirene
11:20 Uhr – Entwarnung des Bundes
11:30 Uhr – Probewarnung des Landes, ohne Sirene
11:50 Uhr – Entwarnung des Landes
Wie wird gewarnt?
11:00 Uhr, Sirene: Auf- und abschwellender Dauerton, eine Minute lang
Radio, Fernsehen, Online: Durchsagen, Text- und Bildmeldungen
Wie wird entwarnt?
11:20 Uhr, Sirene: Dauerton, eine Minute lang
Radio, Fernsehen, Online: Durchsagen, Text- und Bildmeldungen
Warum gibt es den Warntag?
Der bundesweite Warntag will dazu beitragen, Ihr Wissen um die Warnung in Notlagen zu erhöhen und damit Ihre Selbstschutzfähigkeit zu unterstützen. Künftig findet der Warntag immer am zweiten Donnerstag im September statt.
Aushang Warntag
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 03.09.2020
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAm Donnerstag, dem 03.09.2020 findet um 18.30 Uhr in der Aula der Grundschule am Mühlenberg, Schulstraße 1, die öffentliche Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin statt.
Nähere Informationen finden Sie hier im Bürgerinformationssystem
Bekanntmachung des Biotopverzeichnisses
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDurch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Naturschutzbehörde sind gemäß § 20 Abs. 4 Naturschutzausführungsgesetzt Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) die Biotope und Geotope nach § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 NatSchAG M-V in ein Verzeichnis einzutragen.
Gemäß § 20 Abs. 5 NatSchAG M-V wird den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope oder Geotope befinden, schriftlich bekannt gegeben. An die Stelle der o.g. Bekanntgabe kann die ortsübliche Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde treten.
Das Verzeichnis, der nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 NatSchAG M-V geschützten Biotope und Geotope liegt zur Einsichtnahme beim
Goldberger Straße 12
18273 Güstrow
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
während der Dienstzeiten für jedermann aus. Darüber hinaus kann jedermann und jederzeit das Verzeichnis im Kartenportal Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter der Internetadresse https://www.umweltkarten.mv-regierung.de/script/ einsehen.
Es wird darauf verwiesen, dass nach § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können, unzulässig sind und für Entscheidungen über gesetzlich geschützte Biotope der Landrat des Landkreises Rostock als untere Naturschutzbehörde zuständig ist.
Kröpelin den 27.08.2020
gez. Gutteck
Bürgermeister
Mitarbeit im Seniorenbeirat der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinSehr geehrte Damen und Herren,
gesucht werden Senioreninnen und Senioren, welche im Seniorenbeirat der Stadt Kröpelin mitwirken wollen.
Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein. Er fördert den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Altenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorenpolitik. Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören die Unterstützung der Stadtvertretung, dessen Ausschüsse und des Bürgermeisters durch beratende Stellungnahmen und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren der Stadt Kröpelin betreffen.
Der Seniorenbeirat besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Stadtvertretung berufen werden. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sollten in der Regel das 60. Lebensjahr vollendet haben, ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Kröpelin haben und in der Regel nicht mehr im Berufsleben stehen.
Interessierte Senioren werden gebeten, sich bitte bis zum 18.09.2020 telefonisch Tel. 038292/8510 oder schriftlich an den Bürgermeister der Stadt Kröpelin zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gutteck
Bürgermeister
Hinweise der Gemeindewahlleitung anlässlich der Wahl des Landrates am 06.09.2020
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinDie Gemeindewahlleitung möchte hinsichtlich der Landratswahl am 06.09.2020 vorsorglich auf nachfolgendes hinweisen.
Die Wahlhandlung in den Wahllokalen erfolgt unter Beachtung eines Hygiene- und Sicherheitskonzeptes. Die Anzahl der Personen die das Wahllokal gleichzeitig betreten dürfen ist beschränkt. Es kann dadurch durchaus zu Wartezeiten kommen, planen Sie hierfür bitte genügend Zeit mit ein.
Wir weisen auf das dauerhafte Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 m zu Personen aus anderen Hausständen hin.
Wahlberechtigte Personen haben im Wahllokal und beim Warten vor dem Wahllokal eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen und psychischen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und diese auch durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
Wir empfehlen Mitgliedern von Risikogruppen die Möglichkeit der Briefwahl zu nutzen.
Wir bitten darum, dass die Wahlberechtigten für die Wahlhandlung einen eigenen Kugelschreiber mitbringen.
Bitte achten Sie auch auf die entsprechenden Hygienehinweise am Eingang zu den Wahllokalen.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin zum Umgang mit Fundtieren
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDer Bürgermeister der Stadt Kröpelin hat für den Umgang mit Fundtieren folgende Regelung getroffen:
Wird ein Tier aufgefunden, das üblicher von Menschen gehalten wird (Haustier), ist unverzüglich eine Fundanzeige schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei folgender Behörde zu erstatten:
Stadtverwaltung Kröpelin
Ordnungsamt
Markt 1
18236 Kröpelin
Tel. 038292-85117
E-Mail: info@stadt-kroepelin.de
Außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde ist die Fundanzeige gegenüber folgender Stelle schriftlich oder per Telefon zu erstatten:
Stadtverwaltung Kröpelin
Markt 1
18236 Kröpelin
E-Mail: info@stadt-kroepelin.de
Tel. 0171-43 32 123
Die Ablieferung des Fundtieres erfolgt bei der Behörde selbst oder nach vorheriger Fundanzeige und auf Anweisung der Behörde bei der Tierhilfe Norddeutschland, Dorfstraße 25, 18236 Klein Sien, Tel. 0170/8171481.
Tierheime oder ähnliche Stellen wurden hierzu nicht ermächtigt oder beauftragt, Tiere direkt entgegenzunehmen.
Hinweise:
Sie haben den Fund eines Tieres immer bei der oben genannten Behörde anzuzeigen. Geben Sie das Tier nicht bei der der oben genannten Behörde oder bei der von ihr beauftragten Stelle ab, haben Sie grundsätzlich die Pflicht zur Verwahrung des Tieres und müssen gegebenenfalls die Kosten für die Verwahrung tragen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an oben genannte Behörde.
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Baumaßnahme: Stadtbach Kröpelin, Hochwasserschutzmaßnahme in der Bützower Straße – Vollsperrung
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAufgrund von zusätzlichen Arbeiten an der Trinkwasserleitung und den damit verbundenen gesetzlichen Prüfungspflichten und Einbau der Trag- und Deckschicht (Asphalt) ist die Verlängerung der Vollsperrung bis einschließlich 26.08.2020 der Bützower Straße – ab Eisenbahnbrücke bis Einmündung Weidestraße/Duggenkoppel – notwendig.
Zur Bekanntmachung