1. Am 9.Juni 2024 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen statt.
Gewählt werden in der Stadt Kröpelin die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der Kreistag, die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung/die Bürgerschaft, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Kröpelin bildet 1 Wahlbereich und gehört zum Wahlbereich 2 des Landkreises Rostock. Die Stadt ist in allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk
Nr. – Bezeichnung des Wahlbezirkes – Bezeichnung des Wahlraumes
1 – Altenhagen, Klein Siemen, Klein Nienhagen – FFW-Gerätehaus, Hof 10, OTAltenhagen, 18236 Kröpelin
2 – Jennewitz, Diefrichshagen, Wichmannsdorf, Boldenshagen, Hundehagen, Horst – Dorfgemeinschaftshaus, An den Teichen 13 a, OT Diedrichshagen, 18236 Kröpelin
3 – Grundschule Kröpelin – Grundschule „Am Mühlenberg“, Schulstraße 1, 18236 Kröpelin
4 – Rathaus – Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin
5 – Schmadebeck, Einhusen, Groß Siemen – FFW-Gerätehaus, An der Sieme 7, OT Groß Siemen, 18236 Kröpelin
6 – Briefwahlbezirk EU-Wahl – Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 31
7 – Briefwahlbezirk Kommunalwahlen – Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14
Die Wahlbezirke gehören
– zum Wahlbereich 1 der Stadt Kröpelin und zum Wahlbereich 2 des Landkreises Rostock
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 06. Mai 2024 bis 18. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl um 16:00 Uhr in der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 31 und für die Kommunalwahlen um 16:00 Uhr in der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14 zusammen.
3. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5.3).
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
3.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie Jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.2 Wahl des Kreistages
Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die drei Stimmen
– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.3 Wahl der Stadtvertretung
Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit, den Ortsteil der Bewerberinnen und
Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber Jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die drei Stimmen
– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.4 Wahl des Bürgermeisters
Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl im Landkreis Rostock in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Rostock oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
5.2 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der
– Kreistagswahl, Gemeindevertretungswahl und an der Bürgermeisterwahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
5.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Steile abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.
6. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle
der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Zur vollständigen Wahlbekanntmachung
Ehrungen für langjähriges politisches Engagement
/in Allgemein, Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinIm Rahmen der Stadtvertretersitzung am 06.06.2024 wurden einige Mitglieder der Stadtvertretung, sachkundige Einwohner und Ortratsmitglieder für Ihr langjähriges politisches Engagement ausgezeichnet. Bürgermeister Thomas Gutteck überreichte zusammen mit Stadtvertretervorsteher Veikko Hackendahl Urkunden und Ehrennadeln des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern.
v.l. n.r.: Stadtvertretervorsteher Veikko Hackendahl, Hans-Jürgen Lieske, Bürgermeister Thomas Gutteck, Ines Brüsehafer, Dieter Sartorius, Roswitha Käker , Jörg Diederichs, Dr. Jürgen Borchardt und Helmut Lehner.
Folgende Ehrungen wurden vergeben:
Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses zur Festellung der Wahlergebnisse
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinEinladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Kröpelin
Die 2. öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Kröpelin findet am Dienstag, den 11.06.2024 um 18:00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses statt.
Im Rahmen dieser Sitzung berichtet die Wahlleiterin über das vorläufige Ergebnis der Stadtvertretungs- und Bürgermeisterwahl vom 09.06.2024. Der Wahlausschuss wird anschließend das amtliche Endergebnis feststellen. Hierbei werden die gewählten Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter ermittelt und es wird die Reihenfolge der Ersatzpersonen jedes Wahlvorschlags festgelegt.
Ebenso wird der Wahlausschuss hinsichtlich der Bürgermeisterwahl feststellen, ob der Kandidat als gewählt gilt.
Die Sitzung findet öffentlich statt.
Zur Bekanntmachung
Information über eine beabsichtigte Beschränkte Ausschreibung
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinNachstehend finden Sie Information nach § 20 Abs. 4 VOB/A über eine beabsichtigte Beschränkte Ausschreibung.
Auftragsgegenstand: Sanierung und Umnutzung Bahnhofsgebäude Kröpelin – 1. BA
Ort der Ausführung: Bahnhofstraße 1, 18236 Kröpelin
Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung:
Los 01 – Bauhauptleistungen
Los 02 – Fliesen- und Plattenarbeiten
Los 03 – Tischlerarbeiten
Los 04 – Maler- u. Bodenbelagsarbeiten
Los 05 – Heizung/ Sanitär/ Lüftung
Los 06 – Elektrische Anlagen
Fertigstellung der Leistung bis: März 2025
Dauer der Leistung: August 2024 bis März 2025
Zur vollständigen Bekanntmachung
Wahlbekanntmachung
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt Kröpelin1. Am 9.Juni 2024 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen statt.
Gewählt werden in der Stadt Kröpelin die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der Kreistag, die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung/die Bürgerschaft, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Kröpelin bildet 1 Wahlbereich und gehört zum Wahlbereich 2 des Landkreises Rostock. Die Stadt ist in allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk
Nr. – Bezeichnung des Wahlbezirkes – Bezeichnung des Wahlraumes
1 – Altenhagen, Klein Siemen, Klein Nienhagen – FFW-Gerätehaus, Hof 10, OTAltenhagen, 18236 Kröpelin
2 – Jennewitz, Diefrichshagen, Wichmannsdorf, Boldenshagen, Hundehagen, Horst – Dorfgemeinschaftshaus, An den Teichen 13 a, OT Diedrichshagen, 18236 Kröpelin
3 – Grundschule Kröpelin – Grundschule „Am Mühlenberg“, Schulstraße 1, 18236 Kröpelin
4 – Rathaus – Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin
5 – Schmadebeck, Einhusen, Groß Siemen – FFW-Gerätehaus, An der Sieme 7, OT Groß Siemen, 18236 Kröpelin
6 – Briefwahlbezirk EU-Wahl – Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 31
7 – Briefwahlbezirk Kommunalwahlen – Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14
Die Wahlbezirke gehören
– zum Wahlbereich 1 der Stadt Kröpelin und zum Wahlbereich 2 des Landkreises Rostock
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 06. Mai 2024 bis 18. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl um 16:00 Uhr in der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 31 und für die Kommunalwahlen um 16:00 Uhr in der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14 zusammen.
3. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5.3).
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
3.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie Jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.2 Wahl des Kreistages
Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die drei Stimmen
– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.3 Wahl der Stadtvertretung
Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit, den Ortsteil der Bewerberinnen und
Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber Jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die drei Stimmen
– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.4 Wahl des Bürgermeisters
Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl im Landkreis Rostock in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Rostock oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
5.2 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der
– Kreistagswahl, Gemeindevertretungswahl und an der Bürgermeisterwahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
5.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Steile abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.
6. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle
der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
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Merchandise-Artikel 775-Jahr-Feier
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinSperrung der Parkplätze Straße des Friedens
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAufgrund der fortschreitenden Bauarbeiten in der Straße des Friedens im Abschnitt 3 wird der gesamte Bereich auf der südlichen Seite des Parkplatzes ab dem 21.05.2024 gesperrt.
Wir bitten Sie dies unbedingt zu beachten!
Zur Bekanntmachung
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinDas gemeinsame Wählerverzeichnis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament, des Kreistages, der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die Gemeinde – die Wahlbezirke der Gemeinde Stadt Kröpelin wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 – während der allgemeinen Öffnungszeiten – (20. bis 16. Tag vor der Wahl) im Rathaus Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 19 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.
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Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 „Gemeindliche Infrastruktur an der Schulstraße“
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.04.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 „Gemeindliche Infrastruktur an der Schulstraße“ gebilligt.
Das Planungsziel auf den gemeindeeigenen Flächen der Kleingartenanlage „Am Karpfenteich“ ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche, u.a. für den Ersatzneubau einer Kindertagesstätte sowie für einen Anbau an das bestehende Schulgebäude. Durch die Nachbarschaft zur Schule und Sporthalle sowie zum Sportplatz können viele Synergieeffekte erzielt werden und ein campusartiger Charakter entstehen. Darüber hinaus sollen weitere Möglichkeiten zur Ergänzung von Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke geschaffen werden.
Das Plangebiet in Kröpelin mit einer Größe von rund 2,6 ha umfasst die derzeitige Kleingartenanlage „Am Karpfenteich“ (Gemarkung Kröpelin, Flur 5, Flurstücke 275, 276 (teilw.) und 278 (teilw.)) und liegt südöstlich de Schulstraße und von Wiesenflächen sowie nördlich der Bahnstrecke zwischen Wismar und Rostock (siehe Übersichtsplan in der Anlage).
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 einschließlich Begründung liegt in der Zeit
vom 17.05.2024 bis zum 17.06.2024
im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet einsehbar unter: https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/
Während dieser Auslegungszeit besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Von jedermann können in dieser Zeit Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Campingplatz Diedrichshagen“
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 19.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Campingplatz Diedrichshagen“ beschlossen.
Das Planungsziel ist die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Campingplatzes und die Steuerung einer nachhaltigen Entwicklung als Beitrag in der Tourismusregion der Kühlung.
Das Plangebiet mit einer Größe von rund 1,8 ha umfasst im Wesentlichen die Flächen der ehemaligen Schweinemastanlage in Diedrichshagen (siehe Übersichtsplan in der Anlage).
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.04.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 gebilligt. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 einschließlich Begründung liegt in der Zeit
vom 17.05.2024 bis zum 17.06.2024
im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet einsehbar unter: https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/
Während dieser Auslegungszeit besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Von jedermann können in dieser Zeit Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
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Bürgerbeteiligung zum Lärmaktionsplan
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (=Umgebungslärmrichtlinie) sowie der § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) verpflichtet die Gemeinde(n) zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen.
Die Lärmaktionsplanung hat die gesetzliche Aufgabe, Betroffene zu ermitteln und vor den gesundheitlichen negativen Auswirkungen von Lärm zu schützen. Hierzu wird der Lärm kartiert, betroffene Bereiche und Personen ermittelt und mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung dokumentiert. Betroffene Bereiche sind hier die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen, die von mehr als drei Millionen KFZ/Jahr frequentiert werden.
Dies betrifft hier insbesondere die Bundesstraße 105 außerhalb des Stadtgebietes Kröpelin. Betroffene Bereiche und Personen sind die Einwohner der Grundstücke
Die Lärmkarten durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) für das Gemeindegebiet erarbeitet worden.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, sich aktiv an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen und ihre Anregungen, Hinweise und Bedenken bis zum 29.05.2024 vorzulegen. Die Vorschläge können mündlich oder schriftlich an das Bauamt Kröpelin eingereicht werden.
Die Karten stehen ab dem 30.04.2024 auf der Homepage der Stadt Kröpelin https://www.stadt-kroepelin.de zur Verfügung oder können im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin zu den Dienstzeiten eingesehen werden.
Zudem sind die Lärmkarten auf der Homepage des LUNG unter https://www.lung.mv-regierung.de (- Fachinformationen – Lärm und Erschütterungen) abrufbar.
Zu den Bekanntmachungen: