Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht.
Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber*innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.
Regelungsbereich
- Freizuhaltende Bereiche
Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:
- Hauptstraße
- Markt
- Rostocker Straße (von Hauptstr. bis Einfahrt Am großen Parkplatz)
- Plakatwerbung
Plakatwerbung außerhalb der Ortschaften gilt gem. des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 als generell genehmigt. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen für die allgemein zugelassene Sondernutzung ergeben sich aus dem Text der Allgemeinverfügung.
Die Plakatwerbung innerorts darf abweichend von § 33 Abs. l Satz l Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen.
Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.
Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder, Straßenlaternen) u. a. durch Befestigungen mittels Nägel/Schrauben und dergleichen ist unzulässig.
Pro Lichtmast dürfen maximal 3 DIN A 1-Schilder bzw. 2 DIN B 1-Schilder (doppelseitige Plakate) angebracht werden. Die Oberkante der Schilder darf dabei eine Höhe von 5,00 m über dem Boden nicht überschreiten
Bei der Plakatierung ist die Einhaltung einer „lichten Höhe“ bei reinen Gehwegen von 2,25 m und bei kombinierten Geh- und Radwegen von 2,50 m, gemessen an der Unterkante des
Plakates, einzuhalten.
Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
In einem Radius von 100 m zu folgenden Urnenwahllokalen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:
- Markt 1 (Rathaus)
- Schulstraße 1 (Grundschule am Mühlenberg)
- Hof 10 (Feuerwehr Altenhagen)
- An den Teichen 13 a (Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen)
- An der Sieme 7 (Feuerwehr Groß Siemen)
Für Markt 1 (Rathaus) gilt diese Unzulässigkeit für den ganzen Zeitraum, während dort an Ort und Stelle die Briefwahl ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).
Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Kröpelin unverzüglich zu melden.
Um jedem Wahlvorschlagsträger eine angemessene Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, ordne ich hiermit an, in der Ortslage Kröpelin nicht mehr als 10 Plakate anzubringen. Für die 16 Ortsteilevon Kröpelin gebe ich keine Begrenzung vor.
- Werbung mit großformatigen Plakaten
Die Werbung mit großformatigen Plakaten ist erlaubnispflichtig und daher bei der Stadt Kröpelin gesondert zu beantragen.
- Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen
Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.
- Kosten
Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kröpelin vor Durchführung in Textform anzuzeigen.
- Androhung von Zwangsgeld
Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. l Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).
III. Widerruf
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung:
zu I.1.Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:
Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden.
Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).
In der Stadt Kröpelin ist der Schutz des Stadtbildes rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 29.11.1995 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Kröpelin, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.
Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich.
In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.
Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Kröpelin Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt in meinem Ermessen. Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.
zu l.2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten
Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 gelten für das gesamte Stadtgebiet.
zu l. 4. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen,
Abbildungen oder Symbolen
Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird nicht toleriert.
zu l. 5. Kosten
Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.
zu II. Androhung von Zwangsgeld
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.
zu III. Widerruf
Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin einzulegen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Kröpelin, den 10.04.2024
Thomas Gutteck
Bürgermeister
Zur Bekanntmachung
Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Europawahl, die Wahl des Kreistages des Landkreises Rostock, die Wahl der Stadtvertretung und die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin am 09.06.2024 in der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinAuf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht.
Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber*innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.
Regelungsbereich
Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:
Plakatwerbung außerhalb der Ortschaften gilt gem. des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 als generell genehmigt. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen für die allgemein zugelassene Sondernutzung ergeben sich aus dem Text der Allgemeinverfügung.
Die Plakatwerbung innerorts darf abweichend von § 33 Abs. l Satz l Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen.
Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.
Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder, Straßenlaternen) u. a. durch Befestigungen mittels Nägel/Schrauben und dergleichen ist unzulässig.
Pro Lichtmast dürfen maximal 3 DIN A 1-Schilder bzw. 2 DIN B 1-Schilder (doppelseitige Plakate) angebracht werden. Die Oberkante der Schilder darf dabei eine Höhe von 5,00 m über dem Boden nicht überschreiten
Bei der Plakatierung ist die Einhaltung einer „lichten Höhe“ bei reinen Gehwegen von 2,25 m und bei kombinierten Geh- und Radwegen von 2,50 m, gemessen an der Unterkante des
Plakates, einzuhalten.
Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
In einem Radius von 100 m zu folgenden Urnenwahllokalen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:
Für Markt 1 (Rathaus) gilt diese Unzulässigkeit für den ganzen Zeitraum, während dort an Ort und Stelle die Briefwahl ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).
Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Kröpelin unverzüglich zu melden.
Um jedem Wahlvorschlagsträger eine angemessene Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, ordne ich hiermit an, in der Ortslage Kröpelin nicht mehr als 10 Plakate anzubringen. Für die 16 Ortsteilevon Kröpelin gebe ich keine Begrenzung vor.
Die Werbung mit großformatigen Plakaten ist erlaubnispflichtig und daher bei der Stadt Kröpelin gesondert zu beantragen.
Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.
Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kröpelin vor Durchführung in Textform anzuzeigen.
Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. l Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).
III. Widerruf
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung:
zu I.1.Verbot der Wahlsichtwerbung an bestimmten Straßen:
Dass die politischen Parteien vor den jeweiligen Wahlterminen mit Wahlplakaten für sich werben, ist aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich hinzunehmen, soll aber mit Blick auf die städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristischen Belange eingeschränkt werden.
Die Zulässigkeit einer Beschränkung der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ist von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Die Behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verunstaltung des Ortsbildes durch wildes Plakatieren verhindert wird. Weitere Schranken können sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten touristisch genutzten Bereich von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, Az. VII C 43.72).
In der Stadt Kröpelin ist der Schutz des Stadtbildes rechtskräftig durch die Gestaltungssatzung vom 29.11.1995 unter Schutz gestellt worden. Das wesentliche Ziel der Gestaltungssatzung ist der Schutz und die Regelung der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Stadt Kröpelin, welches von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.
Wahlwerbung, die in der Regel jeweils einige Monate hängt, stört wesentlich das Erscheinungsbild und ist einer touristisch intensiven Nutzung der Bereiche abträglich.
In den anderen Bereichen der Stadt ist Wahlsichtwerbung weiterhin zulässig. Aus diesem Grunde bleibt die notwendige und angemessene Selbstdarstellung der Parteien sichergestellt.
Darüber hinaus wird den Parteien auf zusätzlichen Antrag und in Abstimmung mit dem Ordnungsamt die Möglichkeit gegeben, auf Grünflächen der Stadt Kröpelin Wahlsichtwerbung mit Großflächenplakaten zu betreiben.
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung liegt in meinem Ermessen. Die vorgenannten Gründe haben dazu geführt, dass das Interesse der Parteien an flächendeckender Wahlwerbung hinter dem öffentlichen Interesse an einer in wenigen Kernbereichen möglichst störungsfreien Präsentation der Stadt für Besucher und Touristen zurücktreten muss.
zu l.2. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten
Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 gelten für das gesamte Stadtgebiet.
zu l. 4. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen,
Abbildungen oder Symbolen
Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird nicht toleriert.
zu l. 5. Kosten
Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gem. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.
zu II. Androhung von Zwangsgeld
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.
zu III. Widerruf
Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin einzulegen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Kröpelin, den 10.04.2024
Thomas Gutteck
Bürgermeister
Zur Bekanntmachung
Vortrag des Sanitätshauses Philipp – Hilfsmittel zur Gesundheitsförderung
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDas Sanitätshaus Philipp bietet Hilfsmittel zur Gesundheitsförderung an.
Der Seniorenbeirat der Stadt Kröpelin lädt Sie zu einer kostenlosen Infoveranstaltung und gemeinsamen Gesprächsrunde zu diesem Thema recht herzlich ein.
Termin: 25.04.2024 um 14.30 Uhr
Wo : Im Rathaussaal in Kröpelin
Vorsitzender des Seniorenbeirates
Manfred Lahl
Zur Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung und die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinDer Wahlausschuss der Stadt Kröpelin hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen zu der Stadtvertreter-/Bürgermeisterwahl am 09.06.2024 entschieden. Gemäß § 21 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) i. V. m. § 27 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO) gebe ich hiermit die zugelassenen Wahlvorschläge in nachstehender Ordnung bekannt:
Die nachstehenden Wahlbewerber/innen haben erklärt, dass sie keiner Unvereinbarkeit von Amt und Mandat unterliegen.
Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin:
Nachstehender Wahlbewerber hat erklärt, dass er einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat unterliegt. Im Falle seiner Wahl beabsichtigt er, auf das Mandat zu verzichten.
Nachstehender Wahlvorschlag ist für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister eingegangen und zugelassen worden. Eine Erklärung über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ist aufgrund des Alters des Bewerbers nicht erforderlich.
Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin:
Zur vollständigen Bekanntmachung
Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Altenhagen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinSehr geehrte Jagdgenossen,
am Mittwoch, den 24.04.2024 findet in der Feuerwehr Altenhagen um 18.00 Uhr unsere Mitgliederversammlung statt.
Um eine exakte Wahldurchführung gewährleisten zu können, bitten wir Sie ihre jeweilige Flächengröße zu benennen und nachzuweisen.
Sie können sich auch mit schriftlicher Vollmacht durch einen Jagdgenossen oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten 1. Grades oder als juristische Person durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Tagesordnung:
1. Kassen- und Rechenschaftsbericht, Entlastung des Vorstandes
2. Neuwahl des Vorstandes
3. Beschlussfassung Spenden Volkssolidarität, Weihnachtssterne
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender Marko Reckziegel
Zur Bekanntmachung
Veräußerung einer Teilfläche
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadt Kröpelin beabsichtigt die Veräußerung einer Teilfläche von ca 1800 m² des Flurstückes Gemarkung Kröpelin, Flur 12, Flurstück 394/2. Das genannte Teilfläche ist belegen am Großen Parkplatz in Kröpelin, ehemals bebaut mit einer Garagenanlage, welche im Jahr 2023 abgerissen wurde. Die Fläche befindet sich im Innenbereich, ein Bebauungsplan liegt nicht vor.
Gewünscht ist die Bebauung mit Wohn- und Gewerbefläche. Interessenten werden darum gebeten, ein Grobkonzept und ein Kaufangebot abzugeben.
Die Kaufnebenkosten sind durch den Erwerber zu tragen. Der Mindestkaufpreis entspricht dem Bodenrichtwert, aktuell 70 EUR/m².
Anbei zur Orientierung:
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Falls Sie Interesse an diesem Grundstück haben, bitte wir Sie um Bekundung des Interesses bis zum 15.05.2024.
Zur Bekanntmachung
Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinDie Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Kröpelin über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Gemeindevertreterwahl und Bürgermeisterwahl am 09.06.2024 findet am 08.04.2024 um 17:00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin statt.
Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge oder die Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Sitzung des Wahlausschusses ist öffentlich.
Zur Bekanntmachung
Satzung der Stadt Kröpelin über den Bebauungsplan Nr. 18 „Altenhagen – Hof“
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 16.11.2023 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Altenhagen – Hof‘ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil 8) sowie den örtlichen Bauvorschriften dazu gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 wurde mit dem Schreiben vom 28.02.2024 vom Landrat des Landkreises Rostock mit einem Hinweis genehmigt. Der Hinweis wurde beachtet.
Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 18 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 tritt mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tage im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Satzungsunterlagen sind ergänzend
im Internet unter https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/ und auf dem zentralen Landesportal https://wvvw.bauportal-mv.de/Bauleitplaene verfügbar.
Unbeachtlich werden:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kröpelin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.
Zur Bekanntmachung
5.Seniorendialog
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAm 23.4.2023 um 15 Uhr findet im Saal des Rathauses der 5.Seniorendialog mit dem Bürgermeister statt.
Hierzu sind alle Senioren und Seniorinnen der Stadt Kröpelin recht herzlich eingeladen.
Ich freue mich darauf, einen konstruktiven Austausch mit Ihnen zu führen.
Zur Bekanntmachung
Bekanntmachung Wahlausschuss
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinBerufung des Gemeindewahlausschusses und ihrer Stellvertretung für die Wahl der Stadtvertretung und des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 09.06.2024 (ggf. Stichwahl am 23.06.2024)
Gemäß § 10 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) gebe ich die in den Gemeindewahlausschuss für die Stadt Kröpelin berufenen Mitglieder und ihre Stellvertretungen nachfolgend bekannt:
Mitglieder
Winkler, Andrea
Lützow, Regina
Nieschalk, Verena
Maria Algner
stellvertretende Mitglieder
Christian Framm
Katharina Werges
Brigitta Radloff
Sebastian Hahn
Zur Bekanntmachung
Angebot zur Entsorgung Baum und Strauchschnitt
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDurch die Stadt Kröpelin wird die Annahme und Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt organisiert.
Am Sonnabend, den 23.03.2024, zwischen 8:00 und 11:00 Uhr, kann beim Bauhof der Stadt Kröpelin Schulstraße 7a der Baum- und Strauchschnitt abgegeben werden.
Kostenlos angenommen und sofort geschreddert werden dort naturbelassene, verholzte Pflanzenteile ohne Erdanhaftungen mit einem Durchmesser bis 10 cm. Die Annahme ist auf grundstücksübliche Mengen von 1 m³ beschränkt. Gleichzeitig erfolgt der Verkauf von geschredderten Material.
Dieses Angebot gilt nur für Einwohner der Stadt Kröpelin (Nachweis zum Beispiel per Ausweis).
Das selbstständige Abladen ohne Weisung der verantwortlichen Personen vor Ort ist untersagt.
Gutteck
Bürgermeister