Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
- ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist,
- eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und
- keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
- Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
- Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen.
- Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).
Verkauf von Schreddermaterial aus Ast- und Strauchwerk
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadt Kröpelin verkauft Schreddermaterial aus Ast- und Strauchwerk.
• 15,00 € netto je 1m³
• Abholung nur nach vorheriger telefonischer Absprache
• Anmeldung beim Bauhofleiter unter 0151-17320704
Ehrenamtsurkunde 2024
/in Bekanntmachungen /von Stadt Kröpelin„Häufig sind es die kleinen Gesten und die Hilfen unserer Mitmenschen, die uns ein Lächeln ins Gesicht zaubern und unseren Alltag erleichtern.“
Eine Auszeichnung der besonderen Art wird alljährlich im Namen der Stadtvertretung und des Bürgermeisters vergeben. Verdienstvolle Bürger der Stadt Kröpelin werden geehrt und ausgezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Anerkennung für ehrenamtlich Tätige, stille Helfer oder engagierte Bürger aus dem gesamten Stadtgebiet und den Ortsteilen.
Die Vorschläge für die zu ehrenden Bürger kommen derzeit über den Ausschuss für Soziales, Kultur, Bildung, Sport und Partnerschaften zur Abstimmung in die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin.
Nun möchten wir zusätzlich über die Öffentlichkeit gehen und gerne Vorschläge entgegennehmen, die dem Motto „von Bürgern für Bürger“ entsprechen und somit viel repräsentativer sind. Denn viele Hilfestellungen und Tätigkeiten im Alltag geschehen in einem guten gemeinschaftlichen Zusammenleben einer Gemeinde ohne Einfluss oder Kenntnis der Stadtverwaltung oder Stadtvertretung.
Gerne nehmen wir von daher Ihre Vorschläge für zu ehrende Bürger entgegen. Diese können Sie bis 08. Mai 2024 per E-Mail unter sabrina.radloff@stadt-kroepelin.de oder per Telefon 038292/851-13 melden.
gez.
Gutteck
Bürgermeister
Information zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).
Stadtkasse der Stadt Kröpelin geschlossen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadtkasse der Stadt Kröpelin bleibt am 29.02.2024 und am 05.03.2024 wegen Krankheit geschlossen.
Einladung Vermieterveranstaltung Digitales Meldewesen, digitale Kurtaxe, digitale Gästekarte
/in Bekanntmachungen /von Stadt Kröpelin„Digitales Meldewesen, digitale Kurtaxe, digitale Gästekarte“
Die Stadt Kröpelin möchte alle Vermieter von Gästezimmern, Ferienwohnungen … über die Umsetzung der Digitalen Kurkarte informieren.
Es wird eine live Videoschalte mit der Softwarefirma feratel geben, hier werden die zukünftigen Abläufe und weitere Fragen erläutert.
Die Veranstaltung findet am
Montag, 04.03.2024 um 17:00 Uhr
Rathaussaal der Stadt Kröpelin, Rathaus Markt 1
statt.
Stadtkasse der Stadt Kröpelin geschlossen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadtkasse der Stadt Kröpelin bleibt in der Woche vom 12.02.-16.02.2024 aus technischen Gründen geschlossen.
Korrektur zur Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge vom 17.01.2024
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinDie Wahl der Stadtvertretung Stadt Kröpelin erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. S. 690 ff.), zuletzt geändert
durch Gesetz am 03. Dezember 2022 (GVOBI. M-V S. 586), und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 94), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1195). Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Stadtvertretung direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.
1. Wahltermin
Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den 09.06.2024 festgesetzt (Amtsblatt M-V Nr. 45/2023 S. 714 sowie Nr. 47/2023 S. 861).
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindende Wahl der Stadtvertretung Stadt Kröpelin die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
5.3. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle
Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, den 26. März 2024, 16.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Kröpelin, Markt 1 in 18236 Kröpelin (Zimmer 19), schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V). Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter nach Anlage 4, 5 und 6 LKWO M-V erhältlich. Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig der Gemeindewahlleiterin vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Zur vollständigen Bekanntmachung
Korrektur zur Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge vom 17.01.2024
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinGemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. S. 690 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBI. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO MV) vom 02. März 2011 (GVOBI. M-V S. 94), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1195), fordere ich die nach §§ 14, 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Kröpelin auf.
Insbesondere bitte ich zu beachten.
1. Wahltermin
Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den 09.06.2024 festgesetzt (Amtsblatt M-V Nr. 45/2023 S. 714 sowie Nr. 47/2023 S. 861). Eine eventuelle Stichwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters wird am 23. Juni 2024 stattfinden.
2. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 26. März 2024, 16:00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 19, einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem 26. März 2024 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.
Zur vollständigen Bekanntmachung
Gewässerschau des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach – Conventer Niederung
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinIn Vorbereitung auf die Festlegung des Leistungsumfanges und die Vergabe von Leistungen zur Unterhaltung von offenen Vorflutern (Mäharbeiten, Gehölzpflege und Instandsetzung), Rohrleitungen, Bauwerken und Schöpfwerken führt der Wasser- und Bodenverband in der Zeit vom 21.02. bis 11.04.2024 die
Gewässerschau
an seinen Verbandsgewässern durch. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können an der Gewässerschau teilnehmen und sich an den Aushängen der Gemeinden und im Internet unter wbv-hellbach.de über die genauen Termine und Treffpunkte informieren.
Zur Bekanntmachung
Ablaufplan
Verschiebung der Baumpflegemaßnahmen – Klein Siemen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie für die 6. KW geplanten Baumpflegearbeiten werden auf unbestimmte Zeit verschoben.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass im Bereich der Kastanienallee erhöhte Gefahr von Astbruch besteht.
Auch aus diesem Grund wird es weitere Kontrollen geben, welche kurzfristige Sperrungen aufgrund von Arbeiten wegen „Gefahr in Verzug“ nach sich ziehen können.
Für Rückfragen wenden Sie sich gern an das Bauamt der Stadt Kröpelin.
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