Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
- ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist,
- eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und
- keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
- Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
- Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen.
- Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).
Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Altenhagen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinSehr geehrte Jagdgenossen,
am Mittwoch, den 24.04.2024 findet in der Feuerwehr Altenhagen um 18.00 Uhr unsere Mitgliederversammlung statt.
Um eine exakte Wahldurchführung gewährleisten zu können, bitten wir Sie ihre jeweilige Flächengröße zu benennen und nachzuweisen.
Sie können sich auch mit schriftlicher Vollmacht durch einen Jagdgenossen oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten 1. Grades oder als juristische Person durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Tagesordnung:
1. Kassen- und Rechenschaftsbericht, Entlastung des Vorstandes
2. Neuwahl des Vorstandes
3. Beschlussfassung Spenden Volkssolidarität, Weihnachtssterne
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender Marko Reckziegel
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Veräußerung einer Teilfläche
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadt Kröpelin beabsichtigt die Veräußerung einer Teilfläche von ca 1800 m² des Flurstückes Gemarkung Kröpelin, Flur 12, Flurstück 394/2. Das genannte Teilfläche ist belegen am Großen Parkplatz in Kröpelin, ehemals bebaut mit einer Garagenanlage, welche im Jahr 2023 abgerissen wurde. Die Fläche befindet sich im Innenbereich, ein Bebauungsplan liegt nicht vor.
Gewünscht ist die Bebauung mit Wohn- und Gewerbefläche. Interessenten werden darum gebeten, ein Grobkonzept und ein Kaufangebot abzugeben.
Die Kaufnebenkosten sind durch den Erwerber zu tragen. Der Mindestkaufpreis entspricht dem Bodenrichtwert, aktuell 70 EUR/m².
Anbei zur Orientierung:
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Falls Sie Interesse an diesem Grundstück haben, bitte wir Sie um Bekundung des Interesses bis zum 15.05.2024.
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Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinDie Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Kröpelin über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Gemeindevertreterwahl und Bürgermeisterwahl am 09.06.2024 findet am 08.04.2024 um 17:00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin statt.
Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge oder die Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Sitzung des Wahlausschusses ist öffentlich.
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Satzung der Stadt Kröpelin über den Bebauungsplan Nr. 18 „Altenhagen – Hof“
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 16.11.2023 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Altenhagen – Hof‘ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil 8) sowie den örtlichen Bauvorschriften dazu gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 wurde mit dem Schreiben vom 28.02.2024 vom Landrat des Landkreises Rostock mit einem Hinweis genehmigt. Der Hinweis wurde beachtet.
Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 18 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 tritt mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tage im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Satzungsunterlagen sind ergänzend
im Internet unter https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/ und auf dem zentralen Landesportal https://wvvw.bauportal-mv.de/Bauleitplaene verfügbar.
Unbeachtlich werden:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kröpelin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.
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5.Seniorendialog
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinAm 23.4.2023 um 15 Uhr findet im Saal des Rathauses der 5.Seniorendialog mit dem Bürgermeister statt.
Hierzu sind alle Senioren und Seniorinnen der Stadt Kröpelin recht herzlich eingeladen.
Ich freue mich darauf, einen konstruktiven Austausch mit Ihnen zu führen.
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Bekanntmachung Wahlausschuss
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinBerufung des Gemeindewahlausschusses und ihrer Stellvertretung für die Wahl der Stadtvertretung und des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 09.06.2024 (ggf. Stichwahl am 23.06.2024)
Gemäß § 10 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) gebe ich die in den Gemeindewahlausschuss für die Stadt Kröpelin berufenen Mitglieder und ihre Stellvertretungen nachfolgend bekannt:
Mitglieder
Winkler, Andrea
Lützow, Regina
Nieschalk, Verena
Maria Algner
stellvertretende Mitglieder
Christian Framm
Katharina Werges
Brigitta Radloff
Sebastian Hahn
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Angebot zur Entsorgung Baum und Strauchschnitt
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDurch die Stadt Kröpelin wird die Annahme und Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt organisiert.
Am Sonnabend, den 23.03.2024, zwischen 8:00 und 11:00 Uhr, kann beim Bauhof der Stadt Kröpelin Schulstraße 7a der Baum- und Strauchschnitt abgegeben werden.
Kostenlos angenommen und sofort geschreddert werden dort naturbelassene, verholzte Pflanzenteile ohne Erdanhaftungen mit einem Durchmesser bis 10 cm. Die Annahme ist auf grundstücksübliche Mengen von 1 m³ beschränkt. Gleichzeitig erfolgt der Verkauf von geschredderten Material.
Dieses Angebot gilt nur für Einwohner der Stadt Kröpelin (Nachweis zum Beispiel per Ausweis).
Das selbstständige Abladen ohne Weisung der verantwortlichen Personen vor Ort ist untersagt.
Gutteck
Bürgermeister
Verkauf von Schreddermaterial aus Ast- und Strauchwerk
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Stadt Kröpelin verkauft Schreddermaterial aus Ast- und Strauchwerk.
• 15,00 € netto je 1m³
• Abholung nur nach vorheriger telefonischer Absprache
• Anmeldung beim Bauhofleiter unter 0151-17320704
Ehrenamtsurkunde 2024
/in Bekanntmachungen /von Stadt Kröpelin„Häufig sind es die kleinen Gesten und die Hilfen unserer Mitmenschen, die uns ein Lächeln ins Gesicht zaubern und unseren Alltag erleichtern.“
Eine Auszeichnung der besonderen Art wird alljährlich im Namen der Stadtvertretung und des Bürgermeisters vergeben. Verdienstvolle Bürger der Stadt Kröpelin werden geehrt und ausgezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Anerkennung für ehrenamtlich Tätige, stille Helfer oder engagierte Bürger aus dem gesamten Stadtgebiet und den Ortsteilen.
Die Vorschläge für die zu ehrenden Bürger kommen derzeit über den Ausschuss für Soziales, Kultur, Bildung, Sport und Partnerschaften zur Abstimmung in die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin.
Nun möchten wir zusätzlich über die Öffentlichkeit gehen und gerne Vorschläge entgegennehmen, die dem Motto „von Bürgern für Bürger“ entsprechen und somit viel repräsentativer sind. Denn viele Hilfestellungen und Tätigkeiten im Alltag geschehen in einem guten gemeinschaftlichen Zusammenleben einer Gemeinde ohne Einfluss oder Kenntnis der Stadtverwaltung oder Stadtvertretung.
Gerne nehmen wir von daher Ihre Vorschläge für zu ehrende Bürger entgegen. Diese können Sie bis 08. Mai 2024 per E-Mail unter sabrina.radloff@stadt-kroepelin.de oder per Telefon 038292/851-13 melden.
gez.
Gutteck
Bürgermeister
Information zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).